Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Menschen mit einer Behinderung können für Aus- und Weiterbildungsprüfung einen Nachteilsausgleich beantragen.

Dieser soll verhindern, dass ihnen durch ihre individuellen Beeinträchtigungen Nachteile entstehen. Behinderungsbezogene Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigen die besonderen Belange der Prüfungsteilnehmer ohne jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern (§ 65 Abs. 1BBiG). Es dürfen also weder das Prüfungsniveau noch die Prüfungsinhalte verändert werden.

Mögliche Ausgleichsmaßnahmen sind beispielsweise:

  • Verlängerung der Prüfungszeit
  • Einschaltung eines Gebärdensprachdolmetschers
  • Verwendung technischer Hilfsmittel, z. B. spezifische Lese- und Schreibhilfen

Der Prüfungsausschuss beziehungsweise die zuständige Stelle entscheiden, auf Grundlage fachärztlicher oder psychologischer Stellungnahmen oder differenzierter Befunde amtlicher Stellen, über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Die Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist im Hinblick auf den prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stets eine Einzelfallentscheidung.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Ein Nachteilsausgleich ist nur für Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (vgl. § 2 SGB IX) möglich. Bei vorübergehenden Erkrankungen (z.B. Knochenbrüche) oder auf Grund von Sprachdefiziten (Deutsch nicht Muttersprache) kann kein Nachteilsausgleich gewährt werden.

Wann muss der Nachteilsausgleich beantragt werden?

Der Prüfungsteilnehmer stellt den Antrag auf Nachteilsausgleich schriftlich spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung.

Für die Zwischen- und Abschlussprüfung beziehungsweise die beiden Prüfungsteile der gestreckten Abschlussprüfung sind getrennte Anträge auf Nachteilsausgleich notwendig.

Welche Unterlagen müssen mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich eingereicht werden?

  • Einen Nachweis der Behinderung in Form einer fachärztlichen bzw. psychologischen Stellungnahme oder differenzierter Befunde amtlicher Stellen. Ein hausärztliches Attest genügt als Nachweis grundsätzlich nicht. Der Nachweis darf nicht älter als 12 Monate sein.
  • Eine konkrete Beschreibung des beantragten Nachteilsausgleichs für die jeweiligen Prüfungsbereiche. Bei einem Antrag auf Zeitverlängerung bedarf es einer begründeten Angabe, wie viel Prozent mehr Zeit benötigt wird und auf welche der zu erbringenden Prüfungsteile dies anzuwenden ist.
  • Eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes, der Berufsschule oder des Bildungsträgers mit Hinweisen zum Nachteilsausgleich unter Berücksichtigung der während der Ausbildung gesammelten Erfahrungen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der IHK-Beratungsstelle Inklusion.

Cathrin Koch

Cathrin Koch

Ausbildung / Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Leiterin Vertragswesen, Ausbildungs- und Inklusionsberaterin
Schwerpunkte: Berufsausbildung – Druck- und Medienberufe, IT-Berufe, Bau-Berufe, Labor-Berufe, Floristen, Tierpfleger; Inklusionsberatung, Ausbildungsbegleitung
Telefon: 07121 201-197
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