Ausbildungsnachweis im Berichtsheft

Gesetzliche Grundlagen
Dass Auszubildende einen Ausbildungsnachweis zu führen haben, ist explizit im Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 13 Nr. 7 sowie in der zu jedem Ausbildungsberuf gehörenden Ausbildungsverordnung geregelt.
Die Bedeutung des Ausbildungsnachweises geht aus § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG hervor: Ein lückenloser Ausbildungsnachweis ist eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung.
Der Hauptausschuss hat am 8. Oktober 2018 eine Empfehlung für die Führung von Ausbildungsnachweisen verabschiedet.
Hier geht es zur Empfehlung vom Bundesinsitut für Berufsbildung:
Hier finden Sie Informationen zum digitalen Berichtsheft und dem Serviceportal Bildung: