Tarifauskünfte zur Ausbildungsvergütung

Gestapeltes Kleingeld neben rosa SparschweinFoto: FabrikaSimf/shutterstock.com

Nach § 17 Berufsbildungsgesetz besteht ein Vergütungsanspruch für Auszubildende. Die Vergütung muss angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen.

Die Ausbildungsvergütung ist auch für Zeiten des Berufsschulbesuchs und der Prüfungen zu zahlen. Überstunden müssen gesondert vergütet oder durch die Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden.

Höhe der Ausbildungsvergütung

1. Vergütung bei Tarifbindung

Für tarifgebundene Ausbildungsbetriebe gilt die im Tarifvertrag festgelegte Höhe der Ausbildungsvergütung (17 Abs. 3 BBiG).

Tabelle zur Ausbildungsvergütung in ausgewählten Tarifbereichen
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2. Vergütung bei fehlender Tarifbindung

Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, liegt jedoch für die Branche ein einschlägiger Tarifvertrag vor, darf die darin festgelegte Ausbildungsvergütung um höchstens 20 Prozent unterschritten werden (§17 Abs. 4 BBiG), jedoch nicht unter der Mindestausbildungsvergütung liegen.

3. Vergütung, wenn kein Tarifvertrag vorhanden ist

Gibt es in der Branche, in der der Ausbildungsbetrieb tätig ist, keine tarifrechtlichen Absprachen, so sollte die Ausbildungsvergütung an einen verwandten Wirtschaftszweig angelehnt werden. Die Ausbildungsvergütung darf um höchstens 20 Prozent unter dem branchenüblichen Satz liegen (§17 Abs. 4 BBiG), jedoch nicht unter der Mindestausbildungsvergütung.

Eine Gesamtübersicht der durchschnittlichen tariflichen Ausbildungsvergütungen gibt es in der Online-Datenbank des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB):

4. Autonome Branche ohne Anlehnungsmöglichkeit an einen Tarifbereich

Ausbildungsbetriebe, für die kein Branchentarif existiert und für die auch keine Anlehnung an einen verwandten Wirtschaftszweig möglich ist, gilt eine Mindestausbildungsvergütung.

Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen. Die Höhe der Vergütung berechnet sich auf der Basis des Ausbildungsbeginns (Kalenderjahr) mit gesetzlich festgelegten jährlichen Steigerungssätzen.

Mindestausbildungsvergütungen gelten ab 2020:

Beginn der
Ausbildung
1. Ausbildungsjahr

2. Ausbildungsjahr

+ 18 %

3. Ausbildungsjahr

+ 35 %

4. Ausbildungsjahr

+ 40 %

2020 515,00 € 607,70 € 695,25 € 721,00 €
2021 550,00 € 649,00 € 742,50 € 770,00 €
2022 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 €
2023 620,00 € 731,60 € 837,00 € 868,00 €
2024 649,00 € 766,00 € 876,00 € 909,00 €

Vergütung in der Teilzeitausbildung
Informationen zur Vergütung bei einer Ausbildung in Teilzeit

Anrechnung von Sachleistungen auf die Ausbildungsvergütung

Stellt ein Ausbildungsbetrieb seinen Auszubildenden Unterkunft oder Verpflegung, kann er dafür bestimmte Beträge von der Ausbildungsvergütung abziehen. Der Wert dieser Bezüge, die Auszubildende als Teil ihrer Ausbildungsvergütung erhalten können, ist in der Sachbezugsverordnung festgelegt.

Im Jahr 2023 gelten bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:

Für Verpflegung monatlich höchstens 288 Euro (Frühstück 60 Euro / Mittagessen 114 Euro / Abendessen 114 Euro) Für Unterkunft maximal 225,25 Euro bei Einzelunterbringung

Die Sachbezugswerte können sich unter bestimmten Bedingungen verringern, etwa wenn sich mehrere Personen eine Unterkunft teilen. Die Details regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Auch bei Anrechnung von Sachwerten muss mindestens ein Viertel der Bruttovergütung tatsächlich ausbezahlt werden (§ 17 Abs. 6 BBiG).

Lohnsteuer und Sozialversicherung: Sachbezugswerte 2023

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Christiane Danzer

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Silvia Faigle

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