Abkürzung der Ausbildungszeit, Teilzeitausbildung und vorzeitige Zulassung

IHK Reutlingen, Tübingen und ZollernalbFoto: Production Perig/shutterstock.com

Die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. Die Verkürzung berührt das Ausbildungsverhältnis und die Ausbildungszeit unmittelbar. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, in der verkürzten Zeit alle Ausbildungsinhalte aus der Ausbildungsordnung zu vermitteln. Sie wird mit der Eintragung beantragt. Es können mehrere Abkürzungsmöglichkeiten nebeneinander berücksichtigt werden.

Grundsätze der IHK Reutlingen zur Abkürzung der Ausbildungszeit

I. Anträge auf Abkürzung der Ausbildungszeit

  1. Die in der Ausbildungsordnung(im Ausbildungsberufsbild) festgelegte Ausbildungsdauer soll einem durchschnittlich begabten Auszubildenden ermöglichen, das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Ausbildungszeit ist auf gemeinsamen Antrag vom Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb zu kürzen, wenn im Einzelfall zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht (§8 Abs.1 BBiG).
  2. Wegen der notwendigen sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse sollen Anträge auf Abkürzung der Ausbildungszeit möglichst bei Beginn der Ausbildung, spätestens jedoch innerhalb der ersten 12 Ausbildungsmonate, gestellt werden. Eine zu Beginn der Ausbildung beantragte Kürzung ist in der sachlichen und zeitlichen Gliederung zu berücksichtigen.
  3. In der Regel kann erwartet werden, dass das Ausbildungsziel in einer kürzeren Zeit erreicht wird, wenn vor der Berufsausbildung eine erweiterte allgemeine Bildung nachgewiesen wird. Der Nachweis ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, durch die Vorlage von Zeugnissen oder beglaubigter Zeugnisabschriften zu führen (s. II, 1. – 3.).

II. Richtzeiten für die Abkürzung der Ausbildungszeit

  1. Abschlusszeugnis des allgemeinen Gymnasiums, der beruflichen Gymnasien oder einer anderen Schule, die zur Hochschul- oder Fachhochschulreife führt: höchstens ein Jahr.
  2. Abschlusszeugnis der Realschule, Versetzungszeugnis in die 11. Klasse (G9) bzw. 10. Klasse (G8)eines Gymnasiums oder gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule: höchstens ein halbes Jahr.
  3. Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres, des Besuchs einer einjährigen Berufsfachschule sowie des Besuchs einer zwei-oder mehrjährigen Berufsfachschule mit einem mittleren Bildungsabschluss: höchstens ein Jahr.
  4. Zweijährige schulische Bildungsgänge, deren Inhalte einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen (Berufskollegs in Form so genannter „Verzahnungsmodelle“) können im Einzelfall eine Abkürzung bis zu zwei Jahren rechtfertigen.
  5. Bei Jugendlichen, die ein sechs- bis zwölf-monatiges Praktikum zur Einstiegsqualifizierung(EQ-Praktikum) absolviert haben, kann eine anschließende reguläre betriebliche Ausbildung um höchstens ein halbes Jahr verkürzt werden.
  6. Hat ein Auszubildender bereits eine Ausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf mit Erfolg abgeschlossen, kann die aktuelle Ausbildung um höchstens  ein Jahr verkürzt werden.

III. Zusammentreffen mehrerer Abkürzungsgründe, Mindestausbildungszeit

  1. Mehrere Gründe zur Abkürzung der Ausbildungszeit können nebeneinanderberücksichtigt werden.
  2. Werden Abkürzungsgründe nach Nr. II geltend gemacht, dürfen in der Regel folgende Mindestausbildungszeiten nicht unterschritten werden:

  • 3,5 Jahre Regelausbildungszeit: 30 Monate = 2,5 Jahre Mindestausbildungszeit
  • 3 Jahre Regelausbildungszeit: 24 Monate = 2 Jahre Mindestausbildungszeit
  • 2 Jahre Regelausbildungszeit: 18 Monate =1,5 Jahre Mindestausbildungszeit

Vertragsänderungen können Sie uns über das ASTA-Infocenter melden.

Neben einer Abkürzung der Ausbildungszeit bleibt zusätzlich eine vorzeitige Zulassung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung gem. § 45 Abs. 1BBiG möglich. Über die Anträge auf Abkürzung der Ausbildungszeit entscheidet die IHK als zuständige Stelle. Bei angestrebter Prüfungsteilnahme im Sommer muss der Antrag jeweils bis spätestens 15. Februar und für die Winterprüfung jeweils bis spätestens 15. September. eingereicht werden.

Weiter Infos zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung.

Bei Fragen helfen wir gerne weiter:

Christiane Danzer

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Silvia Faigle

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