Fehlzeiten, Zulassung, Freistellung
Fehlzeiten
Umgang mit Fehlzeiten während des Ausbildungsverhältnisses
Ziel einer Berufsausbildung ist die Erlangung beruflicher Handlungsfähigkeit im jeweiligen Ausbildungsberuf. Fehlzeiten von Auszubildenden gefährden die Erreichung dieses Zieles. Bei hohen entschuldigten oder unentschuldigten Fehlzeiten eines Auszubildenden sollte der Ausbildungsbetrieb umgehend handeln. Die Ausbildungsberatung unterstützt Sie gerne bei der Einschätzung der Situation und bei der Findung von adäquaten Lösungsmöglichkeiten. Je nach Grund der Fehlzeiten können dies pädagogische Maßnahmen, rechtliche Mittel, Unterstützungsmaßnahmen oder auch Verlängerung von Ausbildungszeiten sein.
Hohe Fehlzeiten während der Ausbildung gefährden schlussendlich die Zulassung zur Abschlussprüfung. Bei der Prüfungszulassung gelten nachfolgende Hinweise.
Rechtliche Grundlage zur Prüfungszulassung
Zulassungsvoraussetzung ist nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) unter anderem die Zurücklegung der Ausbildungsdauer. Dies umfasst nicht nur einen kalendarischen Ablauf der Ausbildungszeit, sondern erfordert vielmehr auch, dass die Ausbildung in der Ausbildungszeit im Wesentlichen tatsächlich betrieben worden ist. Da während Fehlzeiten, sowohl im Betrieb als auch in der Berufsschule, keine tatsächliche aktive Ausbildung stattfindet, können erhöhte Fehlzeiten dazu führen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung nicht erteilt werden kann.
Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle gemäß § 46 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung zur Prüfung noch keine Zulassung zur Prüfung ist. Das bedeutet: Auszubildende führen ihre Ausbildung einschließlich Berufsschulbesuch weiter fort und Fehlzeiten eines Auszubildenden nach erfolgter Anmeldung zur Prüfung müssen durch den Ausbildungsbetrieb dem zuständigen Prüfungskoordinator umgehend mitgeteilt werden.
Berechnung und Prozess zur Prüfungszulassung
Bei einer Fehlzeit (Praxis und Theorie) unter 10 Prozent:
Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung geht die Industrie- und Handelskammer Reutlingen bis zu einer Abwesenheit von 10 Prozent von einer Geringfügigkeit aus, sodass ohne weitere Einzelfallprüfung eine Zulassung erfolgt. Als Abwesenheit gelten entschuldigte als auch unentschuldigte Fehltage in Betrieb und Berufsschule, Urlaub zählt nicht dazu. Die Berechnung der Abwesenheit erfolgt auf Basis von 220 Arbeitstagen jährlich. Angebrochene Kalenderjahre müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung anteilig berechnet werden.
Bei einer Fehlzeit (Praxis und Theorie) über 10 Prozent:
Übersteigt die Anzahl der Fehltage die 10 Prozent der zurückgelegte Ausbildungszeit erfolgt eine Einzelfallprüfung. Bitte senden Sie uns nach Aufforderung eine Stellungnahme zu, ob die Ausbildungsinhalte trotz der hohen Fehlzeiten vermittelt werden konnten und ob Sie eine Prüfungszulassung befürworten. Sollten Sie dies nicht bestätigen können, benötigt die Industrie- und Handelskammer Reutlingen zur Einzelfallprüfung folgende Unterlagen:
- Aufstellung der Fehlzeiten während der Ausbildungszeit, aufgeteilt in Berufsschule und Betrieb
- Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule über den Ausbildungs- und Leistungsstand (Darstellung, welche Inhalte des Ausbildungsrahmenplans/ Rahmenlehrplans aufgrund der Fehlzeiten nicht vermittelt wurden, bzw. Nachweis über nachgeholte Ausbildungsinhalte schulisch und betrieblich)
- Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Wir weisen Sie darauf hin, dass ohne fristgerechte Einreichung der Dokumente keine Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen kann. Dies kann zur Folge haben, dass der Auszubildende bei diesem Prüfungsdurchlauf nicht berücksichtigt und die Prüfung zum gewünschten Zeitpunkt nicht abgelegt werden kann. Sollten die eingereichten Unterlagen gegen eine Zulassung sprechen, wird der jeweils zuständige Prüfungsausschuss über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheiden.
Zulassung
Zur Abschlussprüfung können auf Antrag weiter zugelassen werden:
Abkürzung der Ausbildungszeit
Auszubildende vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit nach Anhören des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule gemäß § 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz.
Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor angestrebter Abschlussprüfung eingereicht werden.
Bei angestrebter Prüfungsteilnahme im Sommer muss der Antrag jeweils bis spätestens 15. Februar und für die Winterprüfung jeweils bis spätestens 15. August eingereicht werden.
Wichtig ist: Mit dem Antrag muss eine schriftliche Stellungnahme der Berufsschule zu den schulischen Leistungen des Auszubildenden oder der Auszubildenden eingereicht werden. Das neue Formular enthält einen entsprechenden Abschnitt zum Ausfüllen durch die Berufsschule. Auch der Ausbildungsbetrieb wird weiterhin um eine Beurteilung gebeten.
Antrage und Merkblatt “Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung” (beschreibbare PDF-Datei |76 kB)
Externenprüfung
Bewerber, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit an einer Abschlussprüfung teilnehmen wollen (externe Prüfungsteilnehmer, ausnahmsweise Zulassung gemäß § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).
Antrag und Merkblatt “Externe Zulassung zur Abschlussprüfung” (beschreibbare PDF-Datei | 216 kB)
Zusatzformulare
Bei der Anmeldung sind nur die von der Industrie- und Handelskammer zugesandten Anmeldevordrucke zu verwenden. Bei einigen Ausbildungsberufen muss zusätzlich ein Antrag beziehungsweise eine Anlage mit eingereicht werden.
Zur Seite mit den Zusatz-Formularen
Die Teilnahme an der Abschlussprüfung - auch in den schriftlichen Prüfungsfächern - ist nur möglich, wenn die Anmeldung fristgerecht erfolgt ist und die Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Die Einladungen zur Teilnahme an der praktischen oder mündlichen Abschlussprüfung werden den Auszubildenden von der IHK über die Ausbildungsbetriebe übersandt. Die externen Prüfungsteilnehmer sowie Prüfungsteilnehmer, die eine Wiederholungsprüfung ablegen wollen und nicht mehr im Ausbildungsbetrieb sind, erhalten die Einladungen fristgerecht von der IHK an ihre Adresse übersandt.
Freistellung von schriftlichen Prüfungen
Bei der Freistellung am Tag vor der schriftlichen Prüfung macht das Berufsbildungsgesetz keinen Unterschied zwischen voll- und minderjährigen Azubis. Die Freistellungspflicht gilt für einen Arbeitstag, wenn dieser direkt vor dem Prüfungstermin liegt. Die Freistellung betrifft auch die Prüfung Teil 1, wenn es sich um einen Ausbildungsberuf mit gestreckter Abschlussprüfung handelt. Anders sieht es bei Berufen mit klassischer Zwischen- und Abschlussprüfung, hier ist nur bei der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen, nicht bei der Zwischenprüfung.
DIHK-Flyer "Freistellung und Anrechnung" als Download (PDF | 120 KB)
Bei Fragen helfen wir gerne weiter:





