Kleinunternehmer entlastet
Wenig Verdienst, wenig Kassenbeitrag
"Die Richtung stimmt", kommentiert Bert Bormann, Vorsitzender des IHK-Ausschusses für Einpersonen- und Kleinstunternehmen, den Beschluss des Bundestags. Bisher galt als Grundlage zur Bemessung ein Wert von 2.283,75 Euro. Zum 1. Januar 2019 wird dieser Wert auf 1.141,88 Euro gesenkt. Der durchschnittliche Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung liegt dann bei 171 Euro pro Monat.
Der IHK-Ausschuss hatte sich mehrfach für ein deutliches Absenken der Mindestbemessungsgrundlage ausgesprochen und eine Herabsetzung auf 451 Euro gefordert, um abhängige und selbstständige Beschäftigung gleich zu stellen. Der nun erfolgte Schritt ist gleichwohl im Sinne des Ausschusses. "Immerhin schaut die Politik genauer hin und berücksichtigt bei Unternehmerinnen und Unternehmern endlich stärker die tatsächliche Leistungsfähigkeit", so Bormann. Das gilt auch für nebenberuflich Selbstständige. Sie sind oft in einer Familienversicherung. Ein Wechsel in die freiwillige gesetzliche Versicherung kann nun mit moderaten Beitragssteigerungen stattfinden.
Kritisch sieht der Ausschuss, dass bei der Beitragsveranlagung auch Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage mit einfließen. Die Grundlage der Beitragsbemessung sollten lediglich die Einkünfte der selbstständigen und gewerblichen Tätigkeit sein. "In diesem Punkt werden Arbeitnehmer und Selbstständige nach wie vor ungleich behandelt."
Der Ausschuss
Der IHK-Ausschuss für Einpersonen- und Kleinstunternehmen ist die Stimme der Kleinunternehmen in der Region Neckar-Alb. Die IHK Reutlingen war bundesweit die erste IHK, die 2013 einen solchen Ausschuss gegründet hatte. In der Region gibt es 22.000 Kleinunternehmen, landesweit sind es 350.000.