Bundesgerichtshof urteilt zu Firmennamen

Welche Sonderzeichen sind erlaubt?

@, //, &: Welche Sonderzeichen können Firmen in ihrem Namen tragen?

Welche Sonderzeichen sind erlaubt?Foto: Flas1/shuttertsock.com

Der BGH hat sich mit der Kennzeichnungseignung von Sonderzeichen einer Firma nach § 18 Abs. 1 HGB befasst. Zur Erfüllung der Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) reicht als „notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus“.

Soweit das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird, ist die Artikulierbarkeit und Namensfunktion gegeben. Folglich ist die Verwendung der Sonderzeichen "&" und "+" möglich, weil diese Sonderzeichen im kaufmännischen Verkehr als "und" bzw. "plus" gesprochen werden, so der BGH. Ebenso bestätigt er die firmenrechtliche Zulässigkeit des als "at" ausgesprochenen Sonderzeichens "@" aufgrund der zunehmenden Digitalisierung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs, „sofern es nach seiner Stellung im Schriftbild der Firma nicht als bloßer Ersatz und besondere Schreibweise des Buchstabens "a" verwendet wird“.

Die der Firma („//CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG“) vorangestellte Sonderzeichen "//" sind aus Sicht des BGH „zunächst nicht als Satzzeichen bloß zusätzlicher Bestandteil einer artikulierbaren Buchstabenfolge (wie z.B. ",", ".", "!", "?") zu sehen. „Denn anders als Satzzeichen, die nicht mit ausgesprochen werden, also in dieser Hinsicht stumm sind, sind die vor dem Wort "crash" stehenden Sonderzeichen“ im zugrunde liegenden Fall, „gerade auf Artikulation angelegt ("slash slash crash …")“ und sollen „Sprachwitz und damit das Charakteristische der Firma“ darstellen. Damit soll aus Sicht des BGH die Lautfolge „infolge ihrer Rhythmisierung Merkmale eines Verses“ aufweisen und reimen, wenn sie englisch ausgesprochen werden.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Sonderzeichen "//" noch nicht als Wortersatz verwendet; auch der kaufmännische Verkehr billigt ihnen bislang keine den &- oder auch +-Zeichen vergleichbare Wortersatzfunktion zu, so der BGH weiter. Zwar dürften die Sonderzeichen „//“ „dem Rechts- und Wirtschaftsleben in erster Linie aus der digitalen Datenträger- und Internet-Navigation geläufig sein, ohne dass sie freilich eine dem @-Zeichen vergleichbare Sprachbedeutung erlangt haben. Ihre Aussprache ist zumindest außerhalb dieser Verkehrskreise objektiv mehrdeutig und kontextgeprägt. So ergibt sich die englische Aussprache, der in der digitalen Welt durchaus die Rolle einer Verkehrssprache zukommen mag, hier erst aus dem englischen Wort "crash", das den Sonderzeichen unmittelbar nachgesetzt ist.“ Die Sonderzeichen sind mehrdeutig, da sie auch als "double slash", "Schrägstrich, Schrägstrich" oder auch "Doppelschrägstrich" ausgesprochen werden können. Zudem kennzeichnet der Schrägstrich nach § 106 der Rechtschreibregeln von 2018 (Aktualisierte Fassung des amtlichen Regelwerks entsprechend den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung 2016), dass Wörter (Namen, Abkürzungen), Zahlen oder dergleichen zusammengehören.

Leitsatz des BGH: „Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet.“

Beschluss vom 25. Januar 2022, AZ II ZB 15/21 auf der Website des BGH

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite


Zur Übersicht