Diebstahl am Arbeitsplatz
Welche Rechte haben Arbeitgeber?
Gegen den Arbeitgeber gerichtete Vermögensdelikte, wozu auch ein Diebstahl gehört, sind an sich geeignet, eine außerordentliche und fristlose Kündigung – in der Regel auch ohne Abmahnung – zu rechtfertigen. Eine Abmahnung kann aber erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, sein Tun sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen.Es muss jedoch immer abgewogen und geprüft werden, ob die eingetrete-ne Störung des Vertrauensverhältnisses eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zulässt. Entgegen allgemeiner Auffassung ist selbst die Entwendung geringwertiger Sachen grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Auf die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts kommt es grundsätzlich nicht an.Mitarbeiter muss angehört werden Ausnahmsweise kann auch der dringende Verdacht eines Diebstahls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei müssen die Verdachtsmomente auf Tatsachen beruhen, die geeignet sind, das Vertrauensverhältnis nachhaltig zu zerstören. In den meis-ten Fällen handelt es sich um einen Verdacht und der Arbeitgeber sollte nicht vorschnell annehmen, den Mit-arbeiter auf frischer Tat ertappt zu haben. Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung muss der Mitarbeiter zu dem Verdacht angehört werden. Eine ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ausgesprochene Verdachtskündigung ist unwirksam.
Diese Frage beantwortete Torsten Lehmkühler, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der SLP Anwaltskanzlei Dr. Seier & Lehmkühler GmbH Rechts-anwaltsgesellschaft in Reutlingen.
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