Recht kurz, bitte!
Was tun bei Arbeitsverweigerung?

Viele Arbeitgeber kennen die Situation: Sie weisen einen Mitarbeiter an, eine bestimmte Aufgabe zu übernehmen, aber dieser weigert sich, sie zu erfüllen. In diesen Fällen ist es wichtig, als Arbeitgeber einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht vorschnell zu handeln, denn nicht jede Arbeitsverweigerung ist auch gleichzeitig eine Pflichtverletzung. Eine solche liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer eine zulässige Weisung des Arbeitgebers nicht befolgt.
Ob eine zulässige Weisung vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag. Grundsätzlich ist der Arbeitneh-mer verpflichtet, alle Aufgaben zu erbringen, die zum Aufgabenbereich seiner im Arbeitsvertrag geregelten Tätigkeit gehören. Darüber hinaus gibt es das sogenannte Direktionsrecht, das es dem Arbeitgeber in den Grenzen des Gesetzes und des Arbeitsvertrages ermöglicht, dem Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten zuzuweisen. Dabei muss der Arbeitgeber sogenanntes billiges Ermessen walten lassen.
Arbeitgeber darf abmahnen
Verweigert der Arbeitnehmer eine danach zulässige Weisung, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen und im Wiederholungsfall auch eine Kündigung aussprechen. Bei einer beharrlichen Weigerung des Arbeitnehmers kommt im Einzelfall auch eine fristlose Kündigung in Betracht. Soweit dem Arbeitgeber durch die vorsätzliche Weigerung des Arbeitnehmers ein Schaden entsteht, kann der Arbeitgeber im Einzelfall vom Arbeitnehmer auch noch Schadensersatz verlangen.
Wichtig ist, als Arbeitgeber jede Situation individuell zu betrachten und vor allem auch zu hinterfragen, ob die konkret erteilte Weisung vom Arbeitsvertrag beziehungsweise vom Direktionsrecht wirklich gedeckt ist. /
Autor: Achim Wurster, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen
(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 2+3/2025.)

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