Mindestlohn und Minijob

Was sich 2020 ändert

Mit der Erhöhung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2020 auf 9, 35 Euro muss die monatliche Arbeitszeit von Minijobbern angepasst werden.

Was sich 2020 ändertFoto: JackF - Fotolia.com

Seit Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 wurde er viermal erhöht – von ursprünglich 8,50 Euro auf 9,35 Euro ab 1. Januar 2020. Durch die jährliche Anpassung muss auch immer die Arbeitszeit von geringfügig entlohnten Beschäftigten nach unten korrigiert werden. Ab 2020 darf ein Minijobber maximal 48,12 Stunden im Monat arbeiten, wenn die 450-Euro-Grenze eingehalten werden soll. Eine höhere Stundenzahl würde zu einem höheren Lohn führen und damit zur Sozialversicherungspflicht.

Beispiel für die Anpassung der Arbeitszeit 2020
Ein geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer erhält den jeweils gültigen Mindestlohn. 2019 hat er beim Mindestlohn von 9,19 Euro die 450-Euro-Grenze mit 48,7 Stunden in seinem Minijob monatlich nahezu ausgeschöpft.

Bei unveränderter Arbeitszeit wäre die 450-Euro-Grenze ab 2020 überschritten: 48,7 Stunden x 9,35 Euro = 457,87 Euro.

Durch den ab 2020 geltenden Mindestlohn in Höhe von 9,35 Euro je Stunde muss also die Arbeitszeit reduziert werden: 450 Euro: 9,35 Euro 48,12 Stunden.

Ab 2020 können demnach nur noch 48,12 Stunden monatlich geleistet werden.

Bei Arbeit auf Abruf: Wochenarbeitszeit vereinbaren
Die Arbeit auf Abruf ist eine besondere Form einer Arbeitsvereinbarung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsanfall zu erbringen hat.

Wichtig: Wenn eine wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Diese Regelung führt in Kombination mit dem allgemeinen Mindestlohn zu einer Bewertung als versicherungspflichtige Beschäftigung:
9,35 Euro x 20 Wochenstunden x 13 Wochen : 3 = 810,33 Euro (es werden hier immer drei Monate betrachtet). Auf dieses monatliche Entgelt hätte der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch und dies ist auch Grundlage für die Beitragsberechnung.

Soll die Arbeit auf Abruf im Bereich einer geringfügigen Beschäftigung bleiben, so ist unbedingt eine wöchentliche Arbeitszeit von elf Stunden zu vereinbaren.

Quelle: AOK

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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