Homeoffice-Pflicht

Was heißt das?

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Homeoffice anbieten. Das gilt zunächst befristet zum 15. März.

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Das Bundesarbeitsministerium hat die Home-Office-Arbeitsschutz-Verordnung veröffentlicht. Hier der Überblick.

Das gilt jetzt schon:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen,
  • Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Das gilt neu -zunächst befristet bis zum 15.03.2021:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz. Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Eine Übersicht regionaler Anbieter gibt es im IHK-Web.
Jennifer Jakob

Jennifer Jakob

Zentrale Dienste und Kundenmanagement
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin Personal und interne Prozesse
Schwerpunkte: Bewerbermanagement, Personalentwicklung, Netzwerk Personal
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