Gehalt

Was darf ein GmbH-Geschäftsführer verdienen?

Welche Vergütung ist für einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin, der/die zugleich Gesellschafter/-in einer GmbH ist – und damit sein/ihr Gehalt selbst (mit-)bestimmen kann – angemessen? Diese Frage ist in der Praxis ein stetigen Streitpunkt zwischen Finanzamt und Unternehmen.

Was darf ein GmbH-Geschäftsführer verdienen?

Finanzämter und Unternehmen streiten immer wieder über die Vergütung von GmbH-Geschäftsführern. Ist das Gehalt zu hoch, unterstellt der Fiskus häufig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ­– dann drohen Steuernachzahlungen. Denn zahlt sich der Chef ein sehr hohes Gehalt aus, muss das Unternehmen weniger Körperschafts- und Gewerbesteuern zahlen. Ist das Chefgehalt dagegen zu niedrig, zahlt das Unternehmen mehr Steuern, als es eigentlich müsste.

Für die Beurteilung, ob Leistungen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer/ihre Gesellschafter-Geschäftsführerinnen angemessen sind, werden dessen Gesamtbezüge überprüft – das heißt

  • Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung)
  • feste jährliche Einmalzahlungen (wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)
  • variable Gehaltsbestandteile (zum Beispiel Tantiemen und Gratifikationen)
  • Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (beispielsweise Pensionszusagen)
  • Sachbezüge (wie Nutzung von Firmenfahrzeugen für Privatfahrten, D&O-Versicherung)
  • Wohnungsüberlassungen
  • Die Ausrichtung von privaten Feiern (zum Beispiel Geburtstagsfeiern) auf Unternehmenskosten
  • Preisnachlässe

und ähnliches. Lediglich unbeachtet ist der Ersatz nachgewiesener und betrieblich veranlasster Reisekosten.

Für die Jahre ab 2017 hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe eine neue Tabelle herausgegeben. Für die Jahre ab 2018 erfolgt keine pauschale Erhöhung von drei Prozent mehr. Beachten Sie ferner, dass die Tabelle nur für Baden-Württemberg gilt. Andere Bundesländer haben zum Teil andere Verfahren zur Prüfung der Angemessenheit.

Tabelle: Angemessenheit der Geschäftsführergehälter ab 2017

Branchengruppe Umsatz: unter 2.500.000 Euro
Mitarbeiter: unter 20
Umsatz: 2.500.000 bis 5.000.000 Euro
Mitarbeiter: 20 bis 50
Industrie / Produktion 170.000 - 220.000 Euro 214.000 - 284.000 Euro
Großhandel 194.000 - 239.000 Euro 209.000 - 286.000 Euro
Einzelhandel 148.000 - 183.000 Euro 158.000 - 212.000 Euro
Freiberufler 192.000 - 275.000 Euro 279.000 - 329.000 Euro
Sonstige Dienstleistungen 164.000 - 220.000 Euro 227.000 - 278.000 Euro
Handwerk 123.000 - 175.000 Euro

164.000 - 231.000 Euro

Branchengruppe Umsatz: unter 5.000.000 bis 25.000.000
Mitarbeiter: 51 bis 100
Umsatz: 25.000.000 bis 50.000.000 Euro
Mitarbeiter: 101 bis 500
Industrie / Produktion 271.000 - 314.000 Euro 337.000 - 533.000 Euro
Großhandel 239.000 - 310.000 Euro 314.000 - 544.000 Euro
Einzelhandel 212.000 - 257.000 Euro 256.000 - 531.000 Euro
Freiberufler 326.000 - 393.000 Euro 337.000 - 578.000 Euro
Sonstige Dienstleistungen 257.000 - 320.000 Euro 292.000 - 555.000 Euro
Handwerk 222.000 - 286.000 Euro 248.000 - 440.000 Euro

Ausführliche Informationen finden Sie bei der IHK Stuttgart.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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