Überarbeitetes BMF-Schreiben zu den ELStAM

Was Arbeitgeber wissen müssen

Bei den Regelungen zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) gibt es einige Änderungen, die seit dem neuen Jahr gelten.

Was Arbeitgeber wissen müssenFoto: euthymia - Fotolia.com

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Regelungen zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) neu gefasst. Das sehr umfangreiche Schreiben, das seit 1. Januar 2025 anzuwenden ist, nimmt Stellung u.a.

  •  zum Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale,
  • zur Bildung und den Inhalt der ELStAM,
  • zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs; insbesondere relevant sind hierbei die Arbeitgeberpflichten (Textziffern 39 bis 61),
  • zum Verfahrensrecht,
  • zur Härtefallregelung,
  • zum Betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG),
  • zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren und
  • zur Haftung des Arbeitgebers. 
     

Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mitarbeiter im ELStAM-Verfahren anzumelden und Änderungen bei Beschäftigungsverhältnissen rechtzeitig zu übermitteln. Dies umfasst u.a. die Bereitstellung der Identifikationsnummer, des Geburtsdatums, des Beschäftigungsbeginns, sowie der Information, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Änderungen, wie das Ende eines Arbeitsverhältnisses, müssen unverzüglich elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden. Wird der Arbeitslohn nach § 40a EStG pauschal besteuert, darf der Arbeitgeber keine ELStAM abrufen. Dies betrifft insbesondere sog. Minijobber. 

Eine Anmeldung als erstes Dienstverhältnis ist nur bei Vorliegen einer entsprechenden Mitteilung des Arbeitnehmers zulässig. Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch auf Nachfrage nicht mit, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, muss der Arbeitgeber ein weiteres Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) anmelden. Diese Angabe ist bei der Anmeldung des Arbeitnehmers im ELStAM-Verfahren zwingend erforderlich.  ELStAM-Daten werden optimiert bereitgestellt und und berücksichtigen Änderungen, wie Familienstand oder Kinderfreibeträge, automatisch. Sie sind monatlich bis zum fünften Werktag des Folgemonats abrufbereit. Ein optionaler Mitteilungsservice informiert Arbeitgeber über Aktualisierungen. Werden geänderte Daten nicht abgerufen, ist der Lohn nachzuversteuern. 
Für Sonderfälle wie Härtefallregelungen oder unzutreffende Steuerdaten gelten spezifische Prozesse. Im aktualisierten BMF-Schreiben sind die Neuerungen durch Fettdruck kenntlich gemacht. 

Hier finden das Schreiben. Viele weitere Informationen rund um das Thema Lohnsteuer gibt es bei der IHK München. 

 

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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