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Wann verfällt Urlaub?

Wann verfällt Urlaub und wann darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen?

Wann verfällt Urlaub?MuratSubatlik - Fotolia.com

Das Bundesurlaubsgesetz ist an sich rigoros: Zum 31. Dezember des Urlaubsjahres müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub genommen haben, ansonsten verfällt er. Nur in bestimmten Fällen erkennt das Gesetz die Möglichkeit der Übertragung von Urlaubstagen ins Folgejahr an. Sie müssen dann bis zum 31. März genommen werden, danach verfallen sie endgültig. Nur, ganz so einfach ist es nicht: Geprägt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zwischenzeitlich entschieden, dass der erwähnte Verfall von Urlaubstagen nur dann eintritt, wenn die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber jeweils auf die offenen Resturlaubsansprüche hingewiesen wurden – und darauf, dass diese bei Nichtinanspruchnahme zum 31. Dezember oder 31. März verfallen.

Was gilt bei bei Langzeitkranken?
Besonderheiten gibt es bei Langzeitkranken: Können Urlaubstage aufgrund der Erkrankung nicht genommen werden, verfallen diese nicht zum 31. März des Folgejahres, sondern erst zum 31. März des übernächsten Jahres, sofern der Urlaub aufgrund der Arbeitsunfähigkeit weiterhin nicht genommen werden konnte. Die Frage, ob dieser Verfall auch eines vorherigen Hinweises durch den Arbeitgeber bedarf, liegt derzeit dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Gekürzter Urlaub bei Elternzeit?
Kürzen kann der Arbeitgeber den Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte begonnen wird, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf von sechs Monaten aus dem Arbeitsverhältnis wieder ausscheidet oder wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Kalenderhälfte eines Jahres beendet wird. Daneben besteht die Möglichkeit, in bestimmten weiteren Fällen den Urlaubsanspruch zu kürzen, etwa für jeden vollen Monat der Elternzeit oder der Pflege-/Familienpflegezeit. Eine Kürzung für volle Monate der Kurzarbeit Null hat das BAG kürzlich in einem Fall akzeptiert.

(Text: Michael Rheinbay, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Reutlinger RWT Anwaltskanzlei GmbH)

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Dr. Jens Jasper

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Recht und Steuern,
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