FAQ Corona und Steuern
Vorauszahlungen herabsetzen
Für Betroffenen wird beispielsweise bis zum 30. September 2021 in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen zinslos zu stunden; ebenso soll auf die Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet werden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer herabzusetzen. Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen ist das Finanzamt der richtige Ansprechpartner. Geht es um die Stundung der Gewerbesteuer, ist der zuständige Ansprechpartner die Gemeinde-/Stadtverwaltung, da dieser die Festsetzung und Erhebung der Steuern obliegt. Geht es um die Versicherungsteuer, kann man das Bundeszentralamt für Steuern ansprechen.
Die folgenden FAQ sollen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich aufdrängenden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Entscheidung im Einzelfall obliegt nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen beziehungsweise den weiteren Ansprechpartnern.
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