Leere Mehrwegverpackungen
Vereinfachte Zollabfertigung

Am 15. März 2023 trat die Verordnung (EU) Nr. 2023/398 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) in Kraft (EU-Amtsblatt L 54 vom 22. Februar 2023).
Mit dieser Änderung ist es möglich, leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abfertigen zu lassen.
- Konkludent: die Verpackungen gelten mit ihrem Eintreffen am zuständigen Zollamt als angemeldet und automatisch überlassen und
- die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt (zollrechtlich freier Verkehr)
- stattdessen werden die Verpackungen lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt bzw. bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden
Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden.
Die Beschaffenheit solcher Behältnisse (Fachjargon: Umschließungen) geht weit über einfache Container hinaus und umfasst sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme, die mehrfach verwendet werden.
Bedingung ist stets, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung des betreffenden, innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen Unternehmens zur Identifizierung gegenüber dem Zoll tragen. Das sind zum Beispiel Logos.
Dadurch wird der Grenzübertritt von leeren Mehrwegverpackungen signifikant vereinfacht. Die Verwendung von Mehrwegverpackungen gegenüber Einwegverpackungen wird gestärkt und dadurch die Umwelt geschont. Mit dieser Neuregelung wird eine langjährige IHK-Forderung umgesetzt.
Weitere Informationen im DIHK-Papier Zollabfertigung und in einer Fachmeldung des Zolls.

Zur Übersicht