Recht kurz, bitte!
Verdacht auf Arbeitszeitbetrug
Foto: Quality Stock Arts/shutterstock.comWenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit privat im Internet surft oder ohne „auszustempeln“ in die Mittagspause geht, handelt es sich dabei um einen Arbeitszeitbetrug – also um eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Straftat. Diese Straftaten können nach der Rechtsprechung die außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Wie so oft, kommt es jedoch auch hier stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
Schriftliche Anhörung des Arbeitnehmers
Prinzipiell kann im Arbeitsrecht erstaunlicherweise bereits der bloße dringende Verdacht einer solchen Straftat ein Kündigungsgrund sein; selbst wenn der Schaden nur gering ist. Im Vordergrund steht das durch den Verdacht dauerhaft gestörte Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer.
Vor dem Ausspruch einer sogenannten Verdachtskündigung muss sich der Arbeitgeber allerdings zunächst zügig um eine objektive Aufklärung des Sachverhaltes bemühen, etwa indem er mögliche Zeugen befragt. Bleibt es auch danach lediglich beim Verdacht, muss der Arbeitnehmer binnen einer Woche dazu angehört werden. Die Anhörung sollte aus Nachweisgründen schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer sollte eine angemessene Frist zur Stellungnahme gesetzt werden (am besten 14 Tage).
Ausspruch der Verdachtskündigung innerhalb von zwei Wochen
Äußert sich der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Frist oder vermag er den Verdacht auf den Arbeitszeitbetrug mit seiner Stellungnahme nicht zu entkräften, kann der Arbeitgeber die Verdachtskündigung aussprechen. Gemäß § 626 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Arbeitgeber dafür ab dem Eingang der Stellungnahme des Arbeitnehmers maximal zwei Wochen Zeit.
Ein zusätzlicher Hinweis zum Schluss: Der häufigste Arbeitszeitbetrug wird durch privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit begangen. Untersagt der Arbeitgeber die private Internetnutzung konsequent (etwa in einer Arbeitsordnung oder Dienstvereinbarung), so ist es ihm erlaubt, die Computer seiner Beschäftigten hinsichtlich deren Internetnutzung stichprobenartig zu kontrollieren.
Autor: Dr. Gerhard Janasik, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der SLP Anwaltskanzlei GmbH in Reutlingen

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