Bundestariftreuegesetz
Verbindliches Vergabekriterium
Foto: Diezer - Fotolia.comDas Gesetz gilt für Bundesaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro. Unternehmen, die sich um entsprechende Aufträge bewerben, müssen die Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen nachweisen oder gleichwertige Standards erfüllen. Damit ist die Tariftreue als verpflichtendes Kriterium im Vergabeverfahren des Bundes verankert.
Für Vergabestellen bedeutet dies eine stärkere Einbindung sozialer Nachweispflichten in die Vergabeverfahren. Insbesondere bei der Eignungsprüfung und der Angebotswertung ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Erklärungen und Nachweise zur Einhaltung der tariflichen Bedingungen vorliegen.
Gleichzeitig gewinnt die Berücksichtigung sozialer Kriterien im Vergaberecht weiter an Bedeutung. Neben Preis und Leistung rücken damit auch Arbeitsbedingungen und tarifliche Standards stärker in den Fokus der Vergabeentscheidung und der Ausführung öffentlicher Aufträge.
Insgesamt erweitert das Gesetz die vergaberechtlichen Anforderungen um eine verbindliche soziale Komponente auf Bundesebene. Die praktische Umsetzung wird davon abhängen, wie einheitlich und handhabbar die Nachweis- und Kontrollmechanismen in der Vergabepraxis angewendet werden.
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Wortlaut des Tarifttreuegesetzes im Bundesgesetzblatt
Themenbereich Tariftreue auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Quelle: IHK Region Stuttgart

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