Gesetz zur Steuerfortentwicklung
Verbesserte Invesitionsbedingungen
Folgende Maßnahmen sind unter anderem im Gesetzentwurf enthalten:
Anpassungen des Einkommensteuertarifs
- Erhöhung des Grundfreibetrags der Einkommensteuer auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 auf 12.336 Euro
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2025 auf 6.672 Euro und für 2026 auf 6.828 Euro
- Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
Verbesserung der Investitionsbedingungen
- Anhebung der degressiven Abschreibung von 20 auf 25 Prozent und Verlängerung bis 2028
- Die Poolabschreibung soll zukünftig für Anschaffungskosten von 800 bis 5.000 Euro gelten und lediglich drei statt fünf Jahre betragen.
- Für die Poolabschreibung und auch für die GWG-Abschreibung soll die gesonderte Aufzeichnungspflicht entfallen.
- Erhöhung der maximalen Bemessungsgrenze der Forschungszulage von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro jährlich
Weitere Maßnahmen
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 auf 255 Euro monatlich sowie ab Januar 2026 auf 259 Euro monatlich
- Meldepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen
- Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
- Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
Die Steuermindereinnahmen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen knapp 21 Mrd. Euro jährlich betragen, wovon allein auf die Erhöhung und Verlängerung der degressiven Abschreibung knapp 7 Mrd. Euro entfallen.
Erneut aufgenommen wurde die Mitteilungspflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen, die bereits im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetz vom 30. August 2023 enthalten war, jedoch im parlamentarischen Verfahren herausgenommen wurde. Diese Pflicht würde mit einem deutlichen Aufbau von Steuerbürokratie verbunden sein und wird deshalb von den Unternehmen abgelehnt. Diese Maßnahme passt nicht zu den zahlreichen aktuellen Initiativen der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen und damit Unternehmen und Verwaltungen zu entlasten.
Gesetzgebungsverfahren
Der Gesetzesbeschluss in 2./3. Lesung ist für den 18. Oktober 2024 vorgesehen, so dass die Zustimmung des Bundesrates am 22. November 2024 erfolgen könnte.
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