Was sollten Arbeitgeber beachten

Urlaubsanspruch von Minijobbern

Jeder Minijobber hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Entscheidend ist dabei nicht die Zahl der Stunden, sondern die Arbeitstage pro Woche – bei unregelmäßigen Arbeitstagen sind es die Arbeitstage pro Jahr. Wie viel Urlaub steht den Mitarbeitern also zu?

Urlaubsanspruch von MinijobbernFoto: iravgustin/shutterstock.com

Der Urlaubsanspruch von Minijobbern gleicht nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dem einer Vollzeitkraft, allerdings wird er anteilig berechnet. Bei einer 6-Tage-Woche ist es ihr Anteil von 24 Urlaubstage, bei einer 5-Tage-Woche ist es ihr Anteil von 20. Bei Tarifverträgen kann es mehr Urlaub sein. Die geleisteten Arbeitsstunden sind dabei egal: Es gelten alleine die geleisteten Arbeitstage pro Woche.

Wie wird der Urlaub berechnet?
Die Formel zur Berechnung der Urlaubstage lautet:

  • Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche x Anzahl der Urlaubstage / Anzahl der tariflichen Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch

Arbeitet ein Mitarbeiter etwa an zwei Tagen der Woche in einer 6-Tage Woche mit gesetzlichen Urlaub, hat er im Jahr Anspruch auf 8 Urlaubstage. (2 mal 24 durch 6 = 8). 
Ein zweites Beispiel: Arbeitet der Mitarbeiter drei Tage in einer 5-Tage Woche, hat tariflich aber 30 Tage Urlaub, so hat er einen Anspruch auf 18 Urlaubstage (3 mal 30 durch 5 = 18)

Bei Minijobbern, die nicht jede Woche gleich viel arbeiten, wird die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr verwendet. Arbeitet das Unternehmen allgemein 5 Tage in der Woche, rechnet man mit 260 Arbeitstagen, sind es 6 Tage, rechnet man mit 312. 

  • Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Jahr / 260 bzw. 312 = Urlaubsanspruch

Die oben genannten Beispiele können auch so berechnet werden:
Bei Beispiel 1 ergibt das eine Rechnung von (24 mal 104 durch 312 = 8), für Beispiel 2 ist es (30 mal 156 durch 260 = 18).

Ergibt die Rechnung eine Komma-Zahl, so wird ab mindestens einem halben Tag (also ab X,5) aufgerundet.

Weitere Fakten

  • Minijobber müssen sich an Betriebsferien halten, dürfen sonst ihren Urlaub aber frei einteilen
  • Ihr Urlaub verfällt zum 31. März des Folgejahrs
  • Wochenend-Jobber haben genauso Anspruch: Nur die geleisteten Arbeitstage gelten, nicht welche Tage es sind
  • Beginnt oder endet der Minijob während eines laufenden Jahres, beträgt der Urlaubsanspruch anteilig 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung
  • Nicht genommener Urlaub muss nur bei Kündigung ausgezahlt werden
  • Bei ärztlich bescheninigter Krankheit innerhalb des Urlaubs muss der Urlaub zurückerstattet werden
  • Während des Urlaubs muss der Minijobber weiter bezahlt werden
  • Bei freiwilligem zusätzlichem Urlaubsgeld sollte die Verdienstgrenze nicht überschritten werden - sonst wird der Minijob sozialversicherungspflichtig

Quelle: Minijob-Zentrale

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Zentrale Dienste, Kundenmanagement und Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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