Was sollten Arbeitgeber beachten
Urlaubsanspruch von Minijobbern

Der Urlaubsanspruch von Minijobbern gleicht nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) dem einer Vollzeitkraft, allerdings wird er anteilig berechnet. Bei einer 6-Tage-Woche ist es ihr Anteil von 24 Urlaubstage, bei einer 5-Tage-Woche ist es ihr Anteil von 20. Bei Tarifverträgen kann es mehr Urlaub sein. Die geleisteten Arbeitsstunden sind dabei egal: Es gelten alleine die geleisteten Arbeitstage pro Woche.
Wie wird der Urlaub berechnet?
Die Formel zur Berechnung der Urlaubstage lautet:
- Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche x Anzahl der Urlaubstage / Anzahl der tariflichen Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch
Arbeitet ein Mitarbeiter etwa an zwei Tagen der Woche in einer 6-Tage Woche mit gesetzlichen Urlaub, hat er im Jahr Anspruch auf 8 Urlaubstage. (2 mal 24 durch 6 = 8).
Ein zweites Beispiel: Arbeitet der Mitarbeiter drei Tage in einer 5-Tage Woche, hat tariflich aber 30 Tage Urlaub, so hat er einen Anspruch auf 18 Urlaubstage (3 mal 30 durch 5 = 18)
Bei Minijobbern, die nicht jede Woche gleich viel arbeiten, wird die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr verwendet. Arbeitet das Unternehmen allgemein 5 Tage in der Woche, rechnet man mit 260 Arbeitstagen, sind es 6 Tage, rechnet man mit 312.
- Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Jahr / 260 bzw. 312 = Urlaubsanspruch
Die oben genannten Beispiele können auch so berechnet werden:
Bei Beispiel 1 ergibt das eine Rechnung von (24 mal 104 durch 312 = 8), für Beispiel 2 ist es (30 mal 156 durch 260 = 18).
Ergibt die Rechnung eine Komma-Zahl, so wird ab mindestens einem halben Tag (also ab X,5) aufgerundet.
Weitere Fakten
- Minijobber müssen sich an Betriebsferien halten, dürfen sonst ihren Urlaub aber frei einteilen
- Ihr Urlaub verfällt zum 31. März des Folgejahrs
- Wochenend-Jobber haben genauso Anspruch: Nur die geleisteten Arbeitstage gelten, nicht welche Tage es sind
- Beginnt oder endet der Minijob während eines laufenden Jahres, beträgt der Urlaubsanspruch anteilig 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung
- Nicht genommener Urlaub muss nur bei Kündigung ausgezahlt werden
- Bei ärztlich bescheninigter Krankheit innerhalb des Urlaubs muss der Urlaub zurückerstattet werden
- Während des Urlaubs muss der Minijobber weiter bezahlt werden
- Bei freiwilligem zusätzlichem Urlaubsgeld sollte die Verdienstgrenze nicht überschritten werden - sonst wird der Minijob sozialversicherungspflichtig
Quelle: Minijob-Zentrale

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