Recht kurz, bitte!

Urlaubsanspruch bei Kündigung

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Dr. Gerhard Janasik, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der SLP Anwaltskanzlei GmbH in Reutlingen, die Frage: Ein Arbeitnehmer kündigt im Laufe des Kalenderjahres. Wie wirkt sich das auf seinen Urlaubsanspruch aus?

Urlaubsanspruch bei KündigungFoto: BillionPhotos.com - Fotolia.com

Der volle Urlaubsanspruch für ein Kalenderjahr (zum Beispiel 30 Urlaubstage) wird erstmalig nach dem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Scheidet der Arbeitnehmer vorher aus dem Unternehmen aus, etwa weil er selbst während der Probezeit kündigt, so hat er nur Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. War er bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen zwei volle Monate für das Unternehmen tätig, kommt er also auf 5 Urlaubstage. 

Entsprechend gequotelt wird auch in den Folgejahren, falls der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte den Betrieb verlässt. Bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte behält er hingegen seinen vollen Jahresurlaub. Nehmen wir beispielsweise an, ein Arbeitnehmer hat im Mai 2025 zum 31.07.2025 gekündigt und noch keinen Urlaub genommen, so bleibt ihm sein voller Jahresurlaub von 30 Tagen erhalten.

Urlaubsanspruch wird zu Abgeltungsanspruch
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses „verwandelt“ sich der Anspruch auf Erholungsurlaub sodann in einen Abgeltungsanspruch. Dessen Höhe berechnet sich im Prinzip analog zum Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 1 S. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Bleiben wir bei unserem Beispiel von eben: Beim neuen Arbeitgeber hätte der Arbeitnehmer nach der Abgeltung der 30 Tage dann im Kalenderjahr 2025 keinen Urlaub mehr, da Doppelansprüche vermieden werden sollen (§ 6 Abs 1 BUrlG). 

Der neue Arbeitgeber ist daher gut beraten, sich vom Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im Kalenderjahr bereits genommenen und abgegoltenen Urlaub aushändigen zu lassen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). /

Autor: Dr. Gerhard Janasik, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der SLP Anwaltskanzlei GmbH in Reutlingen

(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 8+9/2025.)

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Zentrale Dienste, Kundenmanagement und Recht und Steuern,
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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