Ausgleichsabgabe
Unternehmen müssen melden
Firmen mit 20 oder mehr Beschäftigten müssen laut Gesetz mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Tun sie dies nicht, ist je unbesetztem Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Zur Überprüfung müssen alle beschäftigungspflichtigen Arbeit-
geber bis zum 31. März 2021 ihre Zahlen für das zurückliegende Kalenderjahr an die Arbeitsagentur melden. Zeitgleich ist auch die eventuell fällige Abgabe an das zuständige Integrationsamt zu überwiesen. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Selbstveranlagung mit Software
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt als Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber. Dafür stellt das Institut der Deutschen Wirtschaft Köln auf der Website www.iw-elan.de die Software „IW-Elan“ (früher: Rehadat-Elan) zur Verfügung, mit der die Meldung erstellt und anschließend verschickt werden kann. Aus der Ausgleichsabgabe werden Leistungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben finanziert. Weiterführende Informationen stellt das Projekt „Rehadat“ des Instituts der Deutschen Wirtschaft e.V. zur Verfügung.
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