Eintragungspflicht im Transparenzregister

Fristen laufen ab

Wegen des im Jahr 2021 vom Bundestag verabschiedeten Transparenzregister und Finanzinformationsgesetzes ist seit dem 1. August 2021 das Transparenzregister zum Vollregister aufgewertet. Alle in die Gesellschaftsregister eintragungspflichtige Gesellschaften sind seitdem verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen. Die nächste Frist endet am 31. Dezember.

Fristen laufen abFoto: hppd - Fotolia.com

Hintergrund der Verschärfung ist das im Juni 2021 vom Bundestag beschlossene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw). Mit ihm wurde das 2017 eingeführte Transparenzregister, das Aufschluss über die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens geben soll, in ein Vollregister umgewandelt. Damit sind alle Gesellschaften seit dem 1. August 2021 eintragungspflichtig. Erleichterungen gibt es lediglich für Vereine.

Was ist neu?
Bis zum 1. August 2021 galten die vorgeschriebenen Mitteilungspflichten bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) und eingetragenen Personengesellschaften (zum Beispiel GmbH & Co. KG, OHG, KG) zumindest dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (zum Beispiel aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) ergaben. Diese sogenannte Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG aF) ist ersatzlos weggefallen. Damit sind nun alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.

Gibt es Übergangsfristen?
Für Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, bestehen Übergangsfristen, innerhalb derer nun die Eintragung im Transparenzregister erfolgen muss. Abhängig von der Rechtsform enden die Fristen an folgenden Tagen:

  • für Aktiengesellschaften (AG), Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) am 31. März 2022,
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften (SCE) und Partnerschaften am 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen, zum Beispiel für eingetragene Personengesellschaften (dazu zählen nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ab dem 1. Januar 2024 auch die registrierten Gesellschaften bürgerlichen Rechts), am 31. Dezember 2022.

Alle Gesellschaften, bei denen schon zuvor die Mitteilungsfiktion nicht gegriffen hat (zum Beispiel, weil die Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar sind), mussten sich schon 2021 im Transparenzregister eintragen lassen..

Was muss gemeldet werden?
Alle betroffenen Unternehmen haben die Pflicht, aktiv Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten an das beim Bundesanzeiger Verlag eingerichtete Transparenzregister zu melden.

Was sind wirtschaftlich Berechtigte?
Wirtschaftlich Berechtigte sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Auf ihre Veranlassung wird ei­ne Trans­ak­ti­on letzt­lich durch­ge­führt oder ei­ne Ge­schäfts­be­zie­hung letzt­lich be­grün­det. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der wirtschaftlich Berechtigte die natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mit unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- beziehungsweise Stimmrechtsanteile das Unternehmen kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, beispielsweise durch einen Beherrschungsvertrag.

Fallen für die Eintragung in das Register Kosten an – und was passiert bei Verstößen?
Die Mitteilung zum Transparenzregister ist als solche nicht gebührenpflichtig. Für die Führung des Transparenzregisters wird jedoch eine Jahresgebühr von derzeit 4,80 Euro erhoben. Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Schwer­wie­gen­de, wie­der­hol­te oder sys­te­ma­ti­sche Ver­stö­ße kön­nen sogar zu Buß­gel­dern von bis zu 1 Mil­lio­n Euro oder des Zwei­fa­chen des aus dem Ver­stoß ge­zo­ge­nen wirt­schaft­li­chen Vor­teils füh­ren.

Weitere Informationen zum Thema
Auf www.transparenzregister.de stellt der Bundesanzeiger Verlag als registerführende Stelle zahlreiche Informationen und einen ausführlichen Fragen-und-Antworten-Katalog zum Transparenzregister zur Verfügung.

  • Der Bund bietet fortlaufend Webinare an, in denen Die Eintragung ins Register erklärt wird. Hier geht es zu den Terminen.
  • Zudem findet sich dort auch eine umfangreiche Antworten zu wichtigen Fragen. Zu den FAQ.
Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite


Zur Übersicht