Erstattung von zurückgezahlten Corona-Soforthilfen

Unternehmen müssen Antrag stellen

Unternehmen aus Baden-Württemberg sollen die Corona-Soforthilfe, die sie an die L-Bank zurückgezahlt haben, wiederbekommen.

Unternehmen müssen Antrag stellenFoto: Romolo Tavani - stock.adobe.com

Der Landtag Baden-Württemberg hat ein Gesetz zur Rückerstattung bereits zurückgezahlter Corona-Soforthilfen verabschiedet. Damit reagiert das Land auf monatelange rechtliche Unsicherheiten nach der Corona-Pandemie und schafft eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Rückabwicklung bislang umstrittener Rückforderungen.  Das neue Gesetz kommt, nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) im Oktober 2025 in mehreren Verfahren entschieden hatte, dass viele Rückforderungsbescheide der landeseigenen L-Bank rechtswidrig waren, weil die ursprünglichen Bewilligungsbedingungen nicht hinreichend klar formuliert waren. 

Welche Unternehmen sind betroffen?
Von der geplanten Rückerstattung betroffen sind grundsätzlich all jene Betriebe, die ihren Antrag auf Grundlage der Soforthilfe Corona vom 22. März 2020 gestellt haben und deren Soforthilfe auf dieser Basis bewilligt (sofern der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Bewilligung zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Ziffer 3 der Soforthilfe Corona gehörte) und (bestandskräftig) zurückgefordert bzw. zurückgezahlt wurde. Betroffen sind rund 62.000 Unternehmen. Nicht umfasst von der geplanten Regelung sind diejenigen Anträge, die ab dem 8. April 2020 auf Basis der später geltenden Bundesrichtlinie gestellt wurden. Auf diese Fälle bezieht sich weder das VGH‑Urteil noch die geplante Erstattungsregelung.

Wie soll das Verfahren ablaufen?
Die Erstattung der unrechtmäßig zurückgeforderten Corona-Soforthilfen soll ausschließlich auf Antrag erfolgen. Das Land sieht ein vollständig digitales Verfahren vor. Das federführende Wirtschaftsministerium wird hierzu ein eigenes Online‑Portal bereitstellen. Dieses Portal kann erst nach dem Gesetzesbeschluss und den notwendigen technischen Vorbereitungen freigeschaltet werden.

Start der Antragsfrist
Die Antragsfrist beginnt mit der offiziellen Bekanntmachung der Portalöffnung. Diese wird:

veröffentlicht.

Dauer der Antragsfrist
Unternehmen haben nach derzeitigem Stand ab dem Zeitpunkt der offiziellen Bekanntmachung sechs Monate Zeit, ihren Antrag einzureichen. Wichtig: Eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis ist ausdrücklich ausgeschlossen. Betriebe sollten daher frühzeitig die Informationen des Wirtschaftsministeriums verfolgen, um den Start des Verfahrens nicht zu verpassen.

Wo finden Unternehmen aktuelle Informationen?

Die technischen Vorbereitungen für das Antragsportallaufen noch, so empfiehlt es sich für Unternehmen, die Entwicklungen eng zu verfolgen.

Aktuelle Informationen veröffentlicht das Wirtschaftsministerium hier.

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