Urteil zu KI-Chatbots
Unternehmen haften für Aussagen
Foto: MMD Creative/shutterstock.comIm konkreten Fall ging es um einen Chatbot auf der Website eines Anbieters ästhetischer Behandlungen. Auf Nutzeranfragen bezeichnete der Chatbot die verantwortlichen Ärzte als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Diese Angaben waren jedoch unzutreffend beziehungsweise die genannten Facharztbezeichnungen existieren teilweise gar nicht. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte daraufhin auf Unterlassung. Das OLG Hamm gab der Klage statt.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Antworten des Chatbots um geschäftliche Handlungen des Unternehmens. Die Betreiber könnten sich nicht darauf berufen, dass die fehlerhaften Angaben von der KI selbst erzeugt wurden. Auch wenn ein Chatbot mit korrekten Daten trainiert oder programmiert wurde, bleibt das Unternehmen für die ausgegebenen Inhalte verantwortlich. Der Chatbot sei rechtlich kein „Dritter“, sondern Teil der eigenen Unternehmenskommunikation. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Unternehmen, die KI-Systeme im Kundenservice, auf Websites oder in der Beratung einsetzen. Falsche Aussagen zu Qualifikationen, Produkten, Preisen oder Dienstleistungen können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unternehmen sollten deshalb die Antworten ihrer Chatbots regelmäßig überprüfen und geeignete Kontrollmechanismen etablieren.
Weitere Informationen: Urteil des OLG Hamm vom 12. Mai 2026, Az. 4 UKl 3/25.

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