Rückzahlung von Corona-Soforthilfe?

Unbedingt prüfen

Unternehmen, Gewerbetreibende und Selbstständige müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen, wenn der Liquiditätsengpass geringer ausgefallen ist als zunächst angenommen. Darauf weist die IHK Reutlingen hin.

Unbedingt prüfenFoto: chagin - Fotolia.com

Die Corona-Soforthilfe von Land und Bund wurde Unternehmen, Gewerbetreibenden und Selbständigen gewährt, die infolge der Pandemie in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten waren und mit einem massiven Liquiditätsengpass zu kämpfen hatten. Der Zuschuss war einmalig und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.

Eine Ausnahme besteht, wenn sich der erwartete Liquiditätsengpass für den bewilligten Zeitraum als zu hoch erwiesen haben sollte. Dann ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen. Der Empfänger der Soforthilfe muss der L-Bank als Bewilligungsstelle dies unverzüglich mitteilen. Die Kontaktdaten finden sich im Bewilligungsbescheid. Die IHK rät allen Förderempfängern dringend,  zu überprüfen, ob möglicherweise Geld zurückzuzahlen ist.

Weitere Informationen gibt es in den FAQs auf der Website des Landes zur Corona-Soforthilfe.

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