Schreiben der Finanzverwaltung
Umsatzsteuer bei Tankkartengeschäften

Auf Basis des EuGH-Urteils vom 15. Mai 2019, C- 235/18, veröffentlichte das BMF (Bundesfinanzministerium) im Jahre 2021 den Entwurf für ein BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkartenumsätzen. Dies führte zu großer Verunsicherung bei den Unternehmen. Entgegen der bisherigen Praxis sollten Tankkartenumsätze nicht mehr als Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäftes, sondern als steuerbefreite Kreditgewährung eingestuft werden.
Reihengeschäft versus Kreditgewährung
Im umsatzsteuerlichen Reihengeschäft liefert die Mineralölgesellschaft den Kraftstoff zuerst an den Tankkartenherausgeber, der ihn dann an den Tankkartennutzer weitergibt. Beide Lieferungen sind getrennt zu bewerten und umsatzsteuerpflichtig. Die Tankkarte dient dabei lediglich als Berechtigungsausweis beim Tanken, jedoch nicht zur direkten Bezahlung. Im Falle einer steuerfreien Kreditgewährung müssten Tankstellenbetreiber bei jedem Tankvorgang eine Rechnung ausstellen und Tankkarten würden die praktische Nützlichkeit verlieren.
Finanzverwaltung lässt etabliere Praxis bestehen
Nach heftiger Kritik der Wirtschaft hat sich der Mehrwertsteuerausschuss auf EU-Ebene mit dem Thema beschäftigt. Die vom Ausschuss verabschiedeten Leitlinien vom 22. September 2023 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze im Tankkartengeschäft ermöglichen es, diese Umsätze auch weiterhin grundsätzlich als Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäftes zu behandeln.
Nunmehr wurde das finale BMF-Schreiben vom 21. Januar 2025 veröffentlicht, mit der es bei der bisherigen Praxis bei der Behandlung von Tankkartenumsätzen bleiben kann. Die im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung sind auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft anzuwenden.

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