Zwei Euro pro Gast und Nacht

Tübinger Bettensteuer kommt 2026

Die Stadt Tübingen erhebt ab dem 1. Januar 2026 eine Übernachtungssteuer. Die Steuer beträgt zwei Euro pro Nacht und Gast und muss von allen touristischen Beherbergungseinrichtungen in Tübingen für entgeltliche Übernachtungen eingezogen werden.

Tübinger Bettensteuer kommt 2026Foto: DragonImages/istockphoto.com

Steuerpflichtig sind Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privat- und Ferienwohnungen, die Jugendherberge, Boardinghäuser sowie Camping- und Reisemobilplätze mit Sanitäranlagen. Auch Tageszimmer ohne Übernachtung fallen unter die Regelung, sofern sie gesondert berechnet werden. Übernachtungen von Gästen unter 18 Jahren sind ausgenommen. Die Beherbungsbetriebe sind verpflichtet, die Steuer von den Gästen einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Die Betriebe müssen für jedes Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung abgeben. Beherbergungsleistungen, die noch im Jahr 2025 vertraglich vereinbart werden, unterliegen nicht der Übernachtungssteuer, auch wenn der Aufenthalt erst 2026 stattfindet. Zu den Regelungen gibt es einen Leitfaden auf der Website der Stadt Tübingen.

Die Stadt Tübingen rechnet mit jährlichen Einnahmen in Höhe von rund 570.000 Euro aus der neuen Steuer. Diese sollen nach Abzug der Kosten vollständig an die neue Tourismus und Stadtmarketing Tübingen GmbH gehen und damit in die touristische Infrastruktur fließen.

Die IHK Reutlingen hatte sich im Vorfeld des Gemeinderatsbeschlusses gegen eine Bettensteuer in Tübingen ausgesprochen. Generell bevorzugt die IHK eine Lösung, die auf freiwillige Elemente setzt. Die IHK hat die Gründung einer Tourismus GmbH mit einem optionalen Fondsmodell vorgeschlagen, in das innenstädtische Akteure einzahlen können, um damit unmittelbar das Tübinger Tourismusmarketing zu unterstützen.

Matthias Miklautz

Matthias Miklautz

Unternehmensförderung & Standortpolitik
IHK-Zentrale
Position: Leiter IHK-Geschäftsstelle Zollernalbkreis
Schwerpunkte: Regionalmanagement Zollernalbkreis, IHK-Gremium Zollernalbkreis: Geschäftsführung, Branchenbetreuung Tourismus, Unterrichtung für Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten
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