Leichte Nutzfahrzeuge

Tachographenpflicht ab Juli

Ab Juli 2026 gilt in der EU eine neue Regelung für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 2,5 Tonnen. Künftig werden auch Halter leichter Nutzfahrzeuge, die grenzüberschreitend gewerblich eingesetzt werden, verpflichtet sein, einen digitalen Tachographen einzubauen und zu verwenden.

Tachographenpflicht ab JuliFoto: sylv1rob1/sutterstock.com

Ab Juli 2026 gilt in der EU eine neue Regelung für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 2,5 Tonnen. Künftig werden auch leichte Nutzfahrzeuge, die grenzüberschreitend gewerblich eingesetzt werden, verpflichtet sein, einen digitalen Tachographen einzubauen und zu verwenden.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Einführung der Tachographenpflicht bereits ab 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (statt bislang 3,5 t) im grenzüberschreitenden Einsatz.
  • Pflicht zum Einbau eines digitalen (nicht analogen!) Tachographen.
  • Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten bereits ab dieser Gewichtsgrenze

Unternehmen müssen ab Juli 2026 mit Kontrollen und einem höheren Dokumentationsaufwand rechnen – insbesondere an Grenzübergängen. Das Fahrpersonal sollte rechtzeitig im Umgang mit dem digitalen Tachographen geschult werden. Und bei der Flottenplanung beziehungsweise Fahrzeugbeschaffung sollten Modelle gewählt werden, die bereits mit digitalen Tachographen ausgestattet sind oder einfach nachgerüstet werden können.

Keine Regel ohne Ausnahme 

  • Die bereits bestehende sogenannte Handwerkerausnahme in Artikel 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt auch im neuen “unteren” Gewichtsbereich und nimmt die Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sowie die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern vom Geltungsbereich der Verordnung aus. Voraussetzungen dafür sind, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt, das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt sowie die Beförderung nicht gewerblich und ausschließlich in einem Umkreis von 100 km um den Betriebsstandort erfolgt.
     
  • Der neue Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 schafft für den Gewichtsbereich von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen eine weitere Ausnahme:
    Nach dem Wortlaut gilt die Verordnung (und damit die Pflicht zur Nutzung von Tachographen) nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 aber nicht mehr als 3,5 Tonnen, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt.

Die Ausnahme in Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt ohne Streckenbeschränkung – die Handwerkerausnahme bis 7,5 Tonnen umfasst einen Radius von 100 km! Die neue Regelung zwischen 2,5 bis  3,5 Tonnen greift jedoch nur dann, wenn alle Voraussetzungen des “Werkverkehrs” erfüllt sind und das Fahren des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt. Die Definition von “Werkverkehr” gibt es auf der Website des Bundesamts für Logistik und Mobilität

Es gilt Folgendes zu beachten: Der Werkverkehr ist nicht pauschal freigestellt, sondern nur insoweit kein hauptberuflicher Fahrer eingesetzt wird. So wäre zum Beispiel eine grenzüberschreitende Filialanlieferung im Lebensmittelhandwerk mit einem hauptberuflichen Fahrer nachweispflichtig. Es empfiehlt sich hier einen Arbeitsvertrag bereitzuhalten, um diesen im Falle eine Kontrolle vorzeigen zu können.

Besonderheit innerhalb Deutschlands
Im innerdeutschen Verkehr gelten weiterhin die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung. Für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen sind auch Tageskontrollblätter zulässig – sofern kein Tachograph verbaut ist.

Fazit für Unternehmen

  • Fahrzeugflotte prüfen
  • Nachrüstung bzw. geeignete Fahrzeuge einplanen
  • Fahrer schulen
  • Prozesse zur Dokumentation vorbereiten

Quelle: IHK Nürnberg

Thorsten Schwäger

Thorsten Schwäger

Unternehmensförderung & Standortpolitik, Standortagentur & Netzwerkbüro
IHK-Zentrale
Position: Gesamtleitung Infrastrukturpolitik, Verkehr und Gefahrgut
Schwerpunkte: Infrastruktur und Medienpolitik, Branchenbetreuung: Verkehr, Verkehrsausschuss
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