Kündigung wegen Schimpfwörtern?
Streit im Betrieb
Foto: iStock.com/youngIDEin Mitarbeiter eines Verteilzentrums geriet während der Nachtschicht in einen Streit mit seiner Vorgesetzten. Die Arbeitgeberin warf ihm vor, Anweisungen ignoriert zu haben. Der Konflikt eskalierte: Nach Darstellung der Arbeitgeberin wurde sie vom Mitarbeiter auf Türkisch schwer beleidigt („Du hast die Mutter der Schicht gefickt.“). Die Arbeitgeberin reagierte mit einer ordentlichen Kündigung, wogegen der Mitarbeiter klagte. Er bestritt die Äußerung und erklärte, er habe – als Kritik an zu hohem Druck im Team – eine ähnlich klingende, aber anders gemeinte Redewendung benutzt („Du hast die Mutter der Schicht weinen lassen.“).
Umfangreiche Zeugenbefragung
Nach umfangreicher Beweisaufnahme und Zeugenbefragung hielt das LAG die Äußerung zwar in der von der Arbeitgeberin geschilderten Form für erwiesen. Die Aussage sei jedoch nicht als persönliche Schmähung der Vorgesetzten zu verstehen gewesen, sondern als – vulgär formulierte – Kritik an der Schichtführung. Unter Berücksichtigung der aufgeheizten Situation und nach Abwägung der Interessen beider Seiten, bewertete das Gericht die Kündigung als unverhältnismäßig. Eine harte Wortwahl allein ohne gezielte persönliche Diffamierung, reiche für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2025, Az. 3 SLA 699/24) /
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