Ausgleichsabgabe
Stichtag: 31. März 2026
Foto: iStock.com/Phynart StudioBetriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten müssen laut Gesetz mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Tun sie dies nicht, ist je unbesetztem Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Zur Überprüfung müssen alle beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis zum 31.03.2026 ihre Zahlen für das zurückliegende Kalenderjahr an die Arbeitsagentur melden. Zeitgleich ist auch die eventuell fällige Abgabe an das zuständige Integrationsamt zu überweisen.
Höhere Staffelbeträge für 2025
Für die sogenannte Schwerbehindertenanzeige gelten für 2025 neue Beträge, die nach Betriebsgröße gestaffelt sind: Arbeitgeber mit 60 und mehr Arbeitsplätzen, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz monatlich einen Betrag von 815 Euro entrichten. Für kleine Betriebe gelten Sonderregelungen: Arbeit-geber mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen müssen pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat 235 Euro zahlen. Für Arbeitgeber mit 40 bis 59 Beschäftigten liegt die Ausgleichsabgabe pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz bei 465 Euro pro Monat.
Selbstveranlagung mit Software
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt als Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber. Dafür stellt das Kölner Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) auf der Website www.iw-elan.de die Software „IW-Elan“ zur Verfügung. Mit ihr kann die Meldung erstellt und verschickt werden. Auf www.rehadat-ausgleichsabgabe.de sind weiterführende Informationen zu finden.
IHK-Beratungsstelle Inklusion
Die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung kann gerade für kleine und mittlere Unternehmen ein Weg sein, sich neue Personalressourcen zu erschließen. Die IHK-Beratungsstelle Inklusion berät zu den Beschäftigungs- und Fördermöglichkeiten. Mehr Informationen.

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