Ausgleichsabgabe

Stichtag ist der 31. März

Bis zum 31.03.2025 müssen Unternehmen die Anzahl ihrer schwerbehinderten Angestellten der Agentur für Arbeit melden. Ist die Beschäftigungsquote nicht erfüllt, wird eine Ausgleichsabgabe fällig.

Stichtag ist der 31. MärzFoto: iStock.com/Phynart Studio

Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten müssen laut Gesetz mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Tun sie dies nicht, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Zur Überprüfung müssen alle beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis zum 31. März 2025 ihre Zahlen für das zurückliegende Kalenderjahr an die Arbeitsagentur melden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Zeitgleich ist auch die eventuell fällige Abgabe an das zuständige Integrationsamt zu überwiesen.

Höhere Staffelbeträge und neue Mehrfachanrechnung
Für die sogenannte Schwerbehindertenanzeige für das Jahr 2024 gelten neue gesetzliche Regelungen: Arbeitgeber mit 60 und mehr Arbeitsplätzen, die keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat einen erhöhten Staffelbetrag in Höhe von 720 Euro bezahlen. Für kleine Unternehmen gelten Sonderregelungen: Arbeitgeber mit 20 bis 39 Arbeitsplätzen müssen pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat 210 Euro zahlen. Für Arbeitgeber mit 40 bis 59 Beschäftigten liegt die Ausgleichsabgabe pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz pro Monat bei 410 Euro. 
Gleichzeitig können ab dem Anzeigejahr 2024 schwerbehinderte Menschen, die zuvor in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt waren oder ein Budget für Arbeit erhalten, in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.

Selbstveranlagung mit Software
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt als Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber. Dafür stellt das Kölner Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) auf der Website www.iw-elan.de die Software „IW-Elan“ zur Verfügung. Mit ihr kann die Meldung erstellt und verschickt werden. Auf www.rehadat-ausgleichsabgabe.de sind weiterführende Informationen zu finden. 

IHK-Beratungsstelle Inklusion
Die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung kann gerade für kleine und mittlere Unternehmen ein Weg sein, sich neue Personalressourcen zu erschließen. Die IHK-Beratungsstelle Inklusion berät zu den Beschäftigungs- und Fördermöglichkeiten. Mehr Informationen.

Cathrin Koch

Cathrin Koch

Ausbildung / Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Leiterin Vertragswesen, Ausbildungs- und Inklusionsberaterin
Schwerpunkte: Berufsausbildung – Druck- und Medienberufe, IT-Berufe, Bau-Berufe, Labor-Berufe, Floristen, Tierpfleger; Inklusionsberatung
Telefon: 07121 201-197
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