Ertrag­steuerliche Behand­lung der TSE-Kosten

Steuerliche Behandlung

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).

Steuerliche BehandlungFoto: sutlafk -stock.adobe.com

Gerade bei der Umrüstung oder Neuanschaffung eines Kassensystems entstehen für ein Unternehmen Aufwendungen. Wie werden diese in der Bilanz erfasst? In einem aktuellen Schreiben äußert sich das Bundesfinanzministerium  zur steuerlichen Behandlung der verschiedenen Aufwendungen für die Implementierung einer TSE:

  • Eine TSE ist sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, SD-Card ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das allerdings nicht selbstständig nutzbar ist. Deshalb sind die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens ist nicht möglich.
  • Wird allerdings die TSE direkt als Hardware fest eingebaut, handelt es sich nicht mehr um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. In diesem Fall sind die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
  • Sofort als Betriebsausgaben abziehbar sind laufende Entgelte, die für sogenannte Cloud-Lösungen zu entrichten sind.
  • Die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme. Das BMF-Schreiben verdeutlicht, dass Aufwendungen, die für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle entstehen, Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes "TSE" sind.

Vereinfachungsregelung ermöglicht Sofortabzug
Die Finanzverwaltung hat eine Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Demnach wird es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Zum Schreiben auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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