Aufwandsentschädigung

Steuerliche Aspekte für Prüfertätigkeit

Prüferinnen und Prüfer erhalten eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit. Was bei der Steuererklärung zu beachten ist.

Steuerliche Aspekte für PrüfertätigkeitFoto: Natee Meepian - Fotolia.com

Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Prüfer, als Aufsichtsperson bei der Prüfung oder als Prüfungsaufgabenersteller wird von den IHKs mit einer Entschädigung vergütet.  Die Steuerfreiheit der Entschädigung für Zeitversäumnis für ehrenamtliche Prüfer oder Prüfungsaufgabenersteller richtet sich nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ist bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei, sog. Übungsleiterfreibetrag.

Entschädigung für Zeitversäumnis für ehrenamtliche Prüfungsaufsicht richtet sich nach § 3 Nr. 26 a EStG. Bei dieser sogenannten „Ehrenamtspauschale“ sind 840 Euro pro Jahr steuerfrei.

Überschreiten die Einnahmen aus den oben bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3 c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Die Steuerfreiheit der Erstattung zusätzlicher tatsächlich entstandener Kosten (Fahrt, Telefon etc.) richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und ist in voller Höhe steuerfrei.

Einnahme in Steuererklärung angeben
Auch wenn Sie unterhalb dieses Freibetrags bleiben, sollten Sie die Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der IHK in der Steuererklärung angeben. Der Grund: Bei der Steuerprüfung der IHKs werden von den Finanzämtern zum Teil Kontrollmitteilungen an die örtlichen Finanzämter der ehrenamtlichen IHK-Mitarbeiter gesendet und die Angaben gegenüber den Finanzbehörden abgeglichen. Ein Schreiben des Wohnsitzfinanzamts kommt dann für die ehrenamtlichen Mitarbeiter unerwartet und hat die große Enttäuschung zur Folge, dass man sich ehrenamtlich engagiert und dafür noch Probleme mit der Steuer bekommt. Hat man den Steuerfreibetrag überschritten, drohen Nachforderungen des Finanzamtes.

Martin Hepper

Martin Hepper

Ausbildung / Prüfungswesen
IHK-Zentrale
Position: Ausbildungsberater
Schwerpunkte: Berufsausbildung – Kaufmännische Berufe, Hotel, Gastronomie, Berufskraftfahrer (Landkreise Tübingen, Zollernalb) und Textilmode-Berufe und Fachkräfte für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Telefon: 07121 201 - 143
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