Finanzministerium konkretisiert Regeln für Stromkostenerstattung

Steuerfreier Auslagenersatz für E-Firmenwagen

Arbeitgeber können Arbeitnehmern, die ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen auch privat nutzen und die Stromkosten ganz oder teilweise selbst tragen, einen steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz gewähren (§ 3 Nr. 50 EStG). Zur Vereinfachung gelten bis Ende 2025 monatliche Pauschalen. Ab 2026 sind Stromzähler vorgeschrieben.

Steuerfreier Auslagenersatz für E-FirmenwagenRealistisch: Ein E-Auto wird an einer Ladesäule aufgeladen. Foto. omada/istockphoto.com

Laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11. November 2025 können Arbeitgeber noch bis zum 31. Dezember 2025 folgende monatliche Pauschalen ansetzen:

Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • Elektrofahrzeug: 30 Euro monatlich
  • Hybridelektrofahrzeug: 15  Euro monatlich

Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • Elektrofahrzeug: 70 Euro monatlich
  • Hybridelektrofahrzeug: 35 Euro monatlich

Eine zusätzliche Lademöglichkeit liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer die betrieblichen Ladeeinrichtungen nicht nutzen darf.

Ablauf der Pauschalen zum Jahresende

Die genannten Pauschalen sind nur noch bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Ab Januar 2026 dürfen sie für Lohnzahlungszeiträume und sonstige Bezüge nicht mehr angewendet werden.

Nachgewiesener Auslagenersatz ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 ist ein steuerfreier Auslagenersatz nur noch bei Einzelnachweis möglich. Die Strommenge muss über einen separaten Stromzähler (stationär oder mobil) erfasst werden. Auch nicht eichrechtskonforme Zähler (Wallbox oder Fahrzeugzähler) sind zulässig.

Ermittlung der Stromkosten

  • Grundlage ist der Stromtarif des Haushalts des Arbeitnehmers.
  • Ein anteiliger Grundpreis kann berücksichtigt werden.
  • Auch Strom aus privaten Photovoltaikanlagen ist begünstigt.
  • Bei dynamischen Tarifen kann der durchschnittliche monatliche kWh-Preis verwendet werden.
  • Eigenbelege sind nicht zulässig – der Stromtarif muss nachgewiesen werden.

Alternative: Strompreispauschale

Zur Vereinfachung kann alternativ der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte verwendet werden. Maßgeblich ist der Preis für das 1. Halbjahr des Vorjahres, abgerundet auf volle Cent. Für 2025 beträgt dieser 34 Cent/kWh.

Die Strompreispauschale deckt sämtliche Kosten der häuslichen Ladevorrichtung ab. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale muss kalenderjährlich einheitlich ausgeübt werden.

Beispielrechnung

Ein Arbeitnehmer weist für das Jahr eine Strommenge von 3.000 kWh nach. Für den Auslagenersatz kann entweder der tatsächliche Stromtarif oder die Strompreispauschale (34 Cent/kWh) angesetzt werden.

Zusätzlich können belegte Kosten für extern bezogenen Ladestrom (öffentliche Ladesäulen) steuerfrei erstattet werden.

Private Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers

Erstattet der Arbeitgeber Stromkosten für private Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (Barlohn).

Steuerfreie Vorteile beim Laden privater Fahrzeuge im Betrieb

Strom, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt für das Laden privater Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge zur Verfügung stellt, ist steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Dies gilt auch in folgenden Fällen:

  • Der Arbeitgeber gestattet einem externen Anbieter den Betrieb von Ladeeinrichtungen auf dem Betriebsgrundstück ausschließlich für Unternehmenszwecke und übernimmt die Stromkosten.
  • Der Arbeitgeber ist Mieter einer Immobilie mit Ladeeinrichtungen, die von Arbeitnehmern genutzt werden können, und übernimmt die Stromkosten.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Die unentgeltliche Stromabgabe wird als Lieferung beurteilt und unterliegt der Umsatzsteuer (19  Prozent) gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG.

Hinweis zur Nutzung für Firmenwagen

Wird der Ladestrom für einen Firmenwagen verwendet, liegt kein Arbeitslohn vor. Die Steuerbefreiung hat in diesem Fall lediglich deklaratorische Bedeutung.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Zentrale Dienste, Kundenmanagement und Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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