Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung
Stellplatz als eigener geldwerter Vorteil
Foto: countrypixel - Fotolia.comDer Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Garagen- und Stellplatzkosten bei Firmenwagen grundlegend geändert. Bislang galten diese Aufwendungen als Bestandteil der Gesamtkosten des Fahrzeugs. Damit waren sie durch den pauschalen geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent- / 0,03-Prozent-Bruttolistenpreisregelung bereits abgegolten.
Gericht verwirft bisherige Praxis
Mit Urteil vom 9. September 2025 (VI R 7/23) stellt der BFH nun klar: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage durch den Arbeitgeber ist ein eigenständiger geldwerter Vorteil, der zusätzlich zur privaten Nutzung des Firmenwagens zu versteuern ist.
Nach Auffassung des Gerichts deckt die 1-Prozent-Regelung ausschließlich Kosten ab, die unmittelbar mit Nutzung, Halten und bestimmungsgemäßem Gebrauch des Fahrzeugs zusammenhängen. Ein Firmenwagen könne jedoch uneingeschränkt genutzt werden, ohne dass hierfür zwingend ein kostenpflichtiger Stellplatz oder eine Garage erforderlich sei.
Ausnahmen nur bei überwiegendem Arbeitgeberinteresse
Ein separater geldwerter Vorteil ist lediglich dann nicht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber aus überwiegend eigenbetrieblichen Gründen die Unterstellung des Fahrzeugs verlangt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn im Dienstwagen hochwertige Werkzeuge oder Waren aufbewahrt werden und das Abstellen in einer Garage arbeitsvertraglich vorgeschrieben ist.
Kostenübernahme durch Arbeitnehmer bleibt ohne steuerliche Wirkung
Die neue Sichtweise des BFH führt zudem dazu, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten für Stellplatz oder Garage nicht mehr auf den geldwerten Vorteil des Firmenwagens angerechnet werden können – selbst dann nicht, wenn hierzu arbeitsvertragliche Regelungen bestehen.
Quelle: DIHK

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