Weniger Auftraggeber durch Corona

Soloselbstständige und Scheinselbständigkeit

Auch wenn sich die Zahl der Auftraggeber wegen der Krise massiv reduziert hat, droht nicht automatisch Sozialversicherungspflicht.

Soloselbstständige und ScheinselbständigkeitFoto: contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Die Coronakrise hat bei so manchem Einzelunternehmer den Kundenstamm reduziert: Einige Aufträge sind weggebrochen, der eine oder andere Auftraggeber musste vielleicht Insolvenz anmelden. Steht ein Unternehmer oder Soloselbstständiger plötzlich nur noch mit zwei oder sogar nur noch einem Stammkunden da, taucht häufig die Befürchtung auf, in die Scheinselbstständigkeit zu rutschen. Die Folgen wären vor allem für den Auftraggeber unangenehm. Er müsste plötzlich Sozialversicherungsbeiträge (nach-)zahlen.

Dass der Rutsch in die Scheinselbstständigkeit automatisch ausgelöst wird, wenn der Unternehmer oder Freiberufler vorübergehend nur noch einen einzigen Auftraggeber hat, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wenn nur ein Auftraggeber existiert, ist das lediglich ein Indiz für die Scheinselbstständigkeit. Es kommt vielmehr auf die Ausgestaltung des jeweiligen Vertrags an und darauf, dass die getroffenen Regelungen entsprechend gelebt werden.

Für jeden einzelnen Vertrag muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Ausschlaggebend bei der Beurteilung ist, ob der Auftragnehmer wie ein Mitarbeiter in die Organisation des Auftraggebers eingebunden und weisungsgebunden ist. Gibt der Kunde zum Beispiel die Arbeitszeiten, den -ort und die inhaltliche Ausgestaltung genau vor? Nutzt der Auftragnehmer die Arbeitsmittel des Kunden? Muss er seinen Urlaub absprechen? Bekommt er eine regelmäßige feste Vergütung? Ist das bei dem jeweiligen Auftragsverhältnis nicht der Fall, braucht der Betroffene in der Regel nicht zu befürchten, dass er als scheinselbstständig gilt – selbst wenn es das einzige ist, das er momentan hat. Wer ganz sichergehen möchte, kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung einleiten. Zu beachten ist dann allerdings: Das Ergebnis ist immer nur eine Momentaufnahme der aktuellen Geschäftsbeziehung. Ändert sich die Zusammenarbeit, ist das Auftragsverhältnis bezüglich der (Schein-)Selbstständigkeit neu abzuklären.
Quelle: IHK München

Vincent Schoch

Vincent Schoch

Existenzgründung und Unternehmensförderung
IHK-Zentrale
Position: Leiter Handel und Einpersonen- und Kleinunternehmen
Schwerpunkte: Handel, Initiative Einpersonen- und Kleinunternehmen, Fördermittel und Finanzierung
Telefon: 07121 201-167
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite


Zur Übersicht