Recht kurz, bitte!
Schwangere Arbeitnehmerin
Wird eine Mitarbeiterin schwanger, muss der Arbeitgeber die zuständige Aufsichtsbehörde – in Baden-Württemberg ist das das Regierungspräsidium – unverzüglich darüber unterrichten sowie die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beachten. So muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchführen und die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen für Schwangere umsetzen. Mehr-, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind untersagt. Schwangere haben zur Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen prinzipiell ein Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, müssen sich aber um Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit bemühen.
Beschäftigungsverbote
Ab sechs Wochen vor dem Geburtstermin dürfen Schwangere nicht mehr arbeiten – es sei denn, sie möchten es ausdrücklich. Wird ein ärztliches Beschäftigungsverbot vor der Schutzfrist ausgesprochen, sind Schwangere und Arbeitgeber daran gebunden.
Nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert es sich auf zwölf Wochen.
Mutterschutzlohn und Kündigungen
Zudem ist der Arbeitgeber zur Leistung des Mutterschutzlohns während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots und zur Leistung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet. Er bekommt diese Aufwendungen aber im Wege des Umlageverfahrens erstattet.
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt sind Kündigungen – ganz gleich, aus welchem Grund – unzulässig, sofern nicht zuvor die Zustimmung des Regierungspräsidiums zur Kündigung erteilt wurde. /
Autorin: Veronika Klein, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Voelker & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB in Balingen
(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 6+7/2024.)
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