Arbeitsmarktzugang für Geduldete
Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine verlängert
Foto: Monkey Business - Fotolia.comSeit dem 29. Juli gelten die in § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG neu geregelten Arbeitsverbote auch für geduldete Personen aus weiteren EU-weit festgelegten sicheren Herkunftsstaaten. Neu betroffen sind insbesondere Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien und die Türkei. Für viele geduldete Personen aus diesen Herkunftsstaaten kann künftig keine Beschäftigungserlaubnis mehr erteilt werden.
Für bereits geduldete oder erwerbstätige Personen gelten Übergangsregelungen. Das Arbeitsverbot greift nicht für Personen, die
- am 6. Mai 2025 bereits mit einer Duldung in Deutschland lebten oder
- am 11. Juni 2026 bereits über eine Beschäftigungserlaubnis verfügten (§ 104 Abs. 18 Nr. 2 AufenthG).
Ausbildungsbeginn: Einzelfälle prüfen
Im Zusammenhang mit dem Ausbildungsbeginn zum 1. August oder 1. September 2026 können sich in Einzelfällen Probleme ergeben. Dies betrifft insbesondere Personen, die nach dem 6. Mai 2025 geduldet wurden und vor dem 12. Juni 2026 noch keine Beschäftigungserlaubnis besaßen. Unternehmen sollten daher vor Ausbildungsbeginn den Aufenthaltsstatus und die Beschäftigungserlaubnis ihrer künftigen Auszubildenden sorgfältig prüfen.
Vorübergehender Schutz bis März 2028 verlängert
Der Rat der Europäischen Union hat den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr verlängert. Er gilt nun bis zum 4. März 2028.

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