Corona-Hilfen
Schlussabrechnung einreichen
Update: Am 30.9.2024 endet die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen im Falle einer beantragten Fristverlängerung. Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt, so das BMWK, jedoch noch bis zum 15. Oktober 2024 freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15. Oktober 2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von der Bewilligungsstelle akzeptiert und bearbeitet.
In den Fällen, in denen bis zum 15. Oktober keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren sind notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hat. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten im Rahmen üblich geltender Fristen (bis 30.11., d.h. 4-6 Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme als auch zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung eingeräumt. Erst nach Ablauf der Anhörungsfrist am 30. November 2024 werden Rückforderungsmaßnahmen durch die Bewilligungsstellen eingeleitet.
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Nachdem der Bund die Corona-Maßnahmen Ende März 2022 beendete, sind im Anschluss daran die Corona-Wirtschaftshilfen Ende Juni 2022 ausgelaufen. Der aufgrund der andauernden Pandemie mehrfach verlängerte beihilferechtliche Rahmen der EU lief zu diesem Datum ebenfalls aus.
Die Corona-Hilfsprogramme Überbrückungshilfe I-IV sowie die November- und Dezemberhilfen sind grundsätzlich als zweistufige Verfahren aufgesetzt. In der 1. Stufe wurden die Anträge i.d.R. auf Prognosezahlen eingereicht (Kriterium: erwarteter Umsatzeinbruch in den jeweiligen Fördermonaten). In der 2. Stufe – der Schlussabrechnung mussten die tatsächlich eingetretenen Umsatzeinbrüche (Ist-Zahlen) eingereicht werden. Hieraus ergibt sich final die Förderberechtigung und die Förderhöhe. Als Ergebnis der Prüfung kann es zu Rückforderungen, Nachzahlungen oder Bestätigungen der bereits ausgezahlten Fördermittel kommen.
Sofern noch keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen. Wichtiger Hinweis: Die Bewilligungsstelle erlässt in Kürze für alle vorläufig bewilligten Anträge, für die keine vollständige Schlussabrechnung eingereicht oder durch prüfende Dritte eine Fristverlängerung beantragt wurde, einen Schlussbescheid mit der vollständigen Rückforderung der gewährten Corona-Hilfen. Dies entspricht den Förderbedingungen. Achtung: Wird die Schlussabrechnung nicht fristgerecht eingereicht, muss die gesamte Fördersumme zurückbezahlt werden.
Hintergrund
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Milliarden Euro Bundesmitteln unterstützt. Die Bewilligungsstellen der Länder haben, so das BMWK, über 197.000 finale Schlussbescheide erteilt. In mehr als zwei Drittel der geprüften Schlussabrechnungen werden die vorläufig gewährten Hilfen bestätigt (36 Prozent) oder eine Nachzahlung (41 Prozent) gewährt. Rund 24 Prozent der Schlussbescheide enthalten Rückzahlungsforderungen.
Weitere Infos
Auf der Seite Überbrückungshilfe finden Sie Kontaktmöglichkeiten für prüfende Dritte und auch für Soloselbstständige mit Direktantrag
Hier gibt es eine Schritt für Schritt Anleitung für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe.
Und hier finden Sie die FAQ der Schlussabrechnung.
Für die Anträge auf Überbrückungshilfe ist für jedes Bundesland eine andere Bewilligungsstelle verantwortlich ist. In Baden-Württemberg ist es die L-Bank.
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