Recht kurz, bitte!
Schäden bei der betrieblichen Tätigkeit
Fügt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber durch nicht pflichtgemäßes Verhalten einen Schaden zu, muss er diesen unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen. Hierbei kommt es auf den Grad des Verschuldens an.
Haftung gegenüber dem Arbeitgeber
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden grundsätzlich voll zu tragen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände quotal zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt, wobei die Haftung des Arbeitnehmers oftmals auf zwei bis drei Bruttomonatsgehälter begrenzt ist.
Mittlere Fahrlässigkeit läge etwa vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem Firmenauto wegen geringer Geschwindigkeitsüberschreitung einen Unfall verursacht, grobe Fahrlässigkeit beim Überfahren einer roten Ampel. Bei nur leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer schließlich überhaupt nicht. Darunter fallen Fälle des typischen „Abirrens“ der Arbeitsleistung, etwa ein einfaches „Sich-Vertun“.
Haftung gegenüber Arbeitskollegen
Verletzt ein Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Tätigkeit das Rechtsgut eines Kollegen (etwa dessen Gesundheit oder Eigentum), ist zu differenzieren, ob es sich um einen Personen- oder Sachschaden handelt. Für einen Personenschaden haftet der Arbeitnehmer nur, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit herbeigeführt hat. In den anderen Fällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung (BG) ein. Für den einem Kollegen zugefügten Sachschaden haftet der Arbeitnehmer hingegen „normal“, wie auch jedem anderen gegenüber. /
Autor: Dr. Gerhard Janasik, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der SLP Anwaltskanzlei GmbH in Reutlingen
(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 10+11/2024.)
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