Soforthilfe-Corona

Rückzahlung: Ja oder nein?

Unternehmen und Soloselbstständige, die im Frühjahr des letzten Jahres die Corona-Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg erhielten, müssen im Rahmen einer Schlussabrechnung prüfen, ob der Zuschuss zurückbezahlt werden muss.

Rückzahlung: Ja oder nein?Bild: Stockfotos-MG - Fotolia.com

In der Vergangenheit gab es viel Verunsicherung bei Antragstellenden, da das Wirtschaftsministerium noch keine ausführlichen Informationen zu der nachträglichen Berechnung des Liquiditätsengpasses veröffentlicht hatte. Nun hat das Land die FAQs zur Soforthilfe auf der Website des Wirtschaftsministeriums um die Abwicklung einer eventuellen Rückzahlung erweitert. Worauf kommt es an?

Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Eine Rückzahlung kann erforderlich werden, wenn der erwartete Liquiditätsengpass geringer als befürchtet ausgefallen ist oder komplett ausgeblieben ist. Daher sollten Selbstständige, die die Corona-Soforthilfe erhalten haben ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass für den jeweiligen  Förderzeitraum prüfen. Wurde die Soforthilfe wie beantragt bewilligt, kann sich aus verschiedenen Gründen eine Rückzahlungsverpflichtung ergeben zum Beispiel, wenn:

  • die Kosten im Betrachtungszeitraum geringer ausgefallen sind als zum Antragszeitpunkt kalkuliert/vermutet/erwartet
  • die Einnahmen im Betrachtungszeitraum höher waren als zum Antragszeitpunkt vermutet
  • es durch die Kombination von weiteren Hilfsprogrammen zu einer Überkompensation gekommen ist  

Darüber hinaus sollte nochmals geprüft werden, ob die Antragsstellenden noch die Fördervoraussetzung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung erfüllen. Denn im Laufe des Förderprogramms gab es hier stellenweise erhebliche Änderungen. Dies betrifft vor allem die Voraussetzung, dass eine Selbstständigkeit im Haupterwerb vorliegen muss. Für ein kurzes Zeitfenster war auch eine Antragsstellung im Nebenerwerb möglich, jedoch wurde diese Möglichkeit nachträglich und rückwirkend ausgeschlossen.

Die aktuell relevanten Informationen zur Soforthilfe gibt es auf der Website des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

Wie wird der Liquiditätsengpass berechnet?
Von einem Liquiditätsengpass spricht man grundsätzlich, wenn die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht genügen, um die laufenden Ausgaben zu decken. Daher müssen Antragsstellende für den Zeitraum der Soforthilfe Corona ihre laufenden betrieblichen Einnahmen und Ausgaben miteinander verrechnen.

Einnahmen sind beispielsweise:

  • Umsatzerlöse (abzüglich gegebene Skonti, Boni und Rabatte)
  • Erlöse aus Provisionen, Lizenzen und Patenten
  • Sonstige Zinsen und ähnliche Erlöse wie aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens und Umlaufvermögens
  • Erlöse aus Vermietung und Verpachtung

Ausgaben sind beispielsweise:

  • Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren (abzüglich erhaltene Boni, Skonti und Rabatte)
  • Miete/Pacht (ein Mieterlass ist zu berücksichtigen)
  • Energiekosten
  • Wartung, Reparatur, Instanthaltungen

Der Betrachtungszeitraum kann sich dabei individuell unterscheiden und richtet sich nach Zeitpunkt der Antragsstellung. Der Betrachtungszeitraum beginnt grundsätzlich nach dem Tag der Antragstellung und dauert drei Monate. Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Betrachtungszeitraums aber auf den ersten Tag des Folgemonats verschoben werden. In Ausnahmen kann auch auf einen fünfmonatigen Zeitraum abgestellt werden, sofern ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde.

Berechnungshilfe für den Liquiditätsengpass
Ausführliche Informationen zur nachträglichen Ermittlung des Liquiditätsengpasses git es auf der Website des Wirtschaftsministeriums.

Was tun wenn kein Liquiditätsengpass vorliegt?
Ergibt sich also nachträglich kein Liquiditätsengpass, sondern ein positives Ergebnis, dann muss die Förderung komplett zurückbezahlt werden. Wenn die betrieblichen Kosten zwar die betrieblichen Einnahmen übersteigen, aber der Liquiditätsengpass geringer ist als damals beantragt, dann muss zumindest teilweise die Förderung zurückbezahlt werden. 

Wie funktioniert die Rückzahlung?
Informieren Sie die L-Bank unter Angabe der Vorgangsnummer aus dem Bewilligungsbescheid der L-Bank (nicht die Vorgangsnummer der IHK) über den Sachverhalt. Die Vorgangsnummer findet sich rechts oben im Bescheid. Sie erhalten dann von der L-Bank einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid mit weiteren Informationen.

Die Nachricht kann per Brief an die im Bewilligungsbescheid genannte Postanschrift der L-Bank oder per E-Mail an finanzhilfen-corona@l-bank.de gesendet werden. Im Betreff sollte unbedingt die L-Bank-Vorgangsnummer und die Bemerkung „Liquiditätsengpass“ angegeben werden.

Sollten Sie Ihr Steuerberatungsbüro mit der Rückzahlung beauftragt haben, ist die Vorlage einer Bevollmächtigung des Steuerberatungsbüros erforderlich.

Für weitere Fragen steht die L-Bank unter 0721 150-1770 zur Verfügung. Bitte halten Sie auch für telefonische Anfragen die L-Bank-Vorgangsnummer bereit.

Gibt es eine Frist?
Auf der Webseite des Landes steht folgender Passus: Sollten Empfängerinnen und Empfänger im Zuge der verpflichtend durchzuführenden nachträglichen Selbstüberprüfungen feststellen, dass ihre Liquiditätsengpässe erfreulicherweise geringer als ursprünglich befürchtet ausgefallen sind, sind sie zu einer unverzüglichen Mitteilung an die L-Bank und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger müssen dieser Mitteilungspflicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nachkommen.

Vincent Schoch

Vincent Schoch

Existenzgründung und Unternehmensförderung
IHK-Zentrale
Position: Leiter Handel und Einpersonen- und Kleinunternehmen
Schwerpunkte: Handel, Initiative Einpersonen- und Kleinunternehmen, Fördermittel und Finanzierung
Telefon: 07121 201-167
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