Recht kurz, bitte!

Rücknahme der Kündigung?

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Tanja Kury-Rilling, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der RWT Anwaltskanzlei GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Reutlingen, die Frage: Ein Mitarbeiter möchte seine Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist zurücknehmen - muss der Arbeitgeber darauf eingehen?

Rücknahme der Kündigung?Foto: iStock.com/Stadtratte

Eine Kündigung ist aus juristischer Sicht eine zugangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beendet. Diese Wirkung tritt mit Zugang der (wirksamen) Kündigung beim Arbeitgeber ein, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst auf einen späteren Zeitpunkt gekündigt wird. Eine dem Arbeitgeber zugegangene Kündigung kann daher grundsätzlich nicht mehr einseitig vom Arbeitnehmer zurückgenommen werden.

Angebot auf Fortsetzung
Anders liegt der Fall, wenn keine wirksame Kündigung vorliegt. Unwirksam ist zum Beispiel eine nur mündlich erklärte Kündigung. Ebenso wird die Kündigung nicht wirksam, wenn dem Arbeitgeber vor oder gleichzeitig mit der Kündigung ein Widerruf der Kündigung durch den Mitarbeiter zugeht.

Bei einer wirksamen Kündigung stellt eine vom Mitarbeiter erklärte Rücknahme der Kündigung ein Angebot des Mitarbeiters auf unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dar. Der Arbeitgeber kann dann grundsätzlich frei entscheiden, ob er dieses Angebot annimmt oder ablehnt. Er muss nicht darauf eingehen. Lediglich in Extremfällen kann er nach Treu und Glauben zur Annahme des Angebots verpflichtet sein.

Erklärung der Kündigung anfechten
Der Mitarbeiter kann auch seine Erklärung der Kündigung anfechten. Eine solche Anfechtung bedarf eines Anfechtungsgrundes und muss innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist erklärt werden. Dies dürfte aber nur in seltenen Fällen gelingen. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Kündigung trotz späterer Reue des Mitarbeiters – sofern sich der Arbeitgeber dazu entscheidet, nicht auf die „Rücknahme“ einzugehen. /

Autorin: Tanja Kury-Rilling, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der RWT Anwaltskanzlei GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Reutlingen

(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 8+9/2024.)

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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