Permanenttragetaschen
Recycling muss finanziert werden

Dabei ist es irrelevant, aus welchen Materialien sie bestehen, welches Unternehmen sie wo verkauft und wie Käuferinnen und Käufer sie neben dem Gebrauch zur Mitnahme der erworbenen Waren verwenden.
Das Urteil hat enorme Tragweite für Unternehmen fast aller Branchen, neben dem LEH beispielsweise für Drogerie-, Bau-, Garten-, Mitnahmemöbelmärkte, Tierbedarf oder Spielwaren. Denn es bedeutet: Wer seinen Kundinnen und Kunden Permanenttragetaschen anbietet, ist vorbehaltlich einer abschließenden Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, das Recycling dieser Verpackungen zu finanzieren.
Das Gericht hat die Sprungrevision zugelassen, das Revisionsverfahren ist bereits anhängig. Damit wird das erstinstanzliche Urteil nun direkt in der letzten Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht überprüft. Wird dieses dort bestätigt, wäre rechtsverbindlich geklärt, dass alle Unternehmen, die diese Tragetaschen an ihre Kunden abgeben, das Recycling dieser finanzieren müssen. Einzelheiten zum erstinstanzlichen Urteil entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung. Die ausführliche Urteilsbegründung finden Sie ebenfalls auf der Webseite der ZSVR im neuen Bereich Gerichtsentscheidungen: https://www.verpackungsregister.org//stiftung-und-behoerde/gerichtsentscheidungen
Da die Frist zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung/en (15. Mai) näher rückt, müssen Unternehmen und Prüfer, die neueste Rechtsprechung sowie bereits ergangene Einordnungsentscheidungen in ihre Prüfungen einbeziehen. Zudem sind Prüfer gut beraten, zur Ermittlung der Systembeteiligungspflicht von Verpackungen den Katalog der ZSVR heranzuziehen. Relevante Informationen und hilfreiche Links zum Thema Vollständigkeitserklärung finden Sie auf Deutsch und Englisch.

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