Azubis aus Drittstaaten übernehmen
Rechtzeitig Aufenthalt beantragen

Drittstaatsangehörige können nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ihren Aufenthaltstitel ändern und als Fachkraft in Deutschland bleiben. Dafür ist ein rechtzeitiger Antrag auf Wechsel vom § 16a AufenthG (Ausbildung) in den § 18a AufenthG (beschäftigte Fachkraft mit Berufsausbildung) notwendig. Da die Bearbeitungszeit in der Regel 6 bis 8 Wochen beträgt, sollte der Antrag möglichst noch vor dem Ausbildungsabschluss gestellt werden – idealerweise sobald ein konkretes Arbeitsplatzangebot im erlernten Beruf vorliegt. So gelingt der reibungslose Übergang in eine gesicherte berufliche Zukunft.
Checkliste
Das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge hat eine Checkliste für Ausbildungsbetriebe, die Azubis aus Drittstaaten beschäftigen, zusammengestellt. Zur Checkliste.

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