Recht kurz, bitte!
Rechte und Pflichten von Praktikanten
Foto: iStock.com/industryviewPraktikantinnen und Praktikanten sind keine Arbeitnehmer. Je nach Art des Praktikums gelten die für Arbeitnehmer geltenden Gesetze jedoch oftmals auch für sie. So muss auch Praktikanten grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden (derzeit 12,82 Euro brutto pro Stunde). Hierbei gibt es aber mehrere Ausnahmen, zum Beispiel für Pflichtpraktika, die während einer Ausbildung oder eines Studiums absolviert werden. Weitere Ausnahmen sind in § 22 des Mindestlohngesetzes geregelt.
Auch das Arbeitszeitgesetz gilt für Praktikanten. Ihnen müssen daher Ruhepausen gewährt werden und sie müssen die gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen einhalten.
Urlaub und Kündigungsschutz
Praktikanten können zudem den gesetzlichen Mindesturlaub sowie – soweit ein Vergütungsanspruch besteht – nach Ablauf von vier Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen. Bei Pflichtpraktika besteht im Allgemeinen kein Urlaubsanspruch, viele Arbeitgeber gewähren jedoch freiwillig Urlaubstage.
Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Praktikanten in der Regel keine Anwendung. Für Praktikanten im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gelten jedoch die Kündigungsbestimmungen nach § 22 BBiG: Eine Kündigung ist danach innerhalb einer Probezeit, die höchstens vier Monate betragen darf, jederzeit möglich. Danach kann der Arbeitgeber dem Praktikanten nur noch dann kündigen, wenn dafür ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt.
Die Pflichten von Praktikantinnen und Praktikanten ergeben sich aus § 13 BBiG: Ihre Hauptpflicht besteht darin, sich zu bemühen, das Praktikumsziel zu erreichen. Dies besteht in der Regel im Erwerb von beruflichen Kenntnissen oder Fertigkeiten. Umgekehrt muss der Praktikumsbetrieb die Erreichung des Praktikumsziels ermöglichen. /
Autor: Felix Maier, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht bei der Voelker & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB in Reutlingen
(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 10+11/2025.)

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