Recht kurz, bitte!

Rechte und Pflichten von Minijobbern

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Irma Benzing, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen, die Frage: Welche Rechte und Pflichten haben Minijobber aus Sicht des Arbeitsrechts?

Rechte und Pflichten von MinijobbernFoto: WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com

Die Rechte und Pflichten von geringfügig Beschäftigten (sogenannten Minijobbern) unterscheiden sich aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht wesentlich von den Rechten und Pflichten von Vollzeitbeschäftigten. Geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitbeschäftigte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Für sie gilt, wie für alle Teilzeitbeschäftigten, das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot (§§ 4, 5 TzBfG). Das Gesetz will damit sicherstellen, dass Teilzeitbeschäftigte die gleichen Rechte haben wie Vollzeitbeschäftigte. 

Minijobber haben insbesondere einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, auf Mutterschutz und Elternzeit. Darüber hinaus genießen sie denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Wie alle Arbeitnehmer haben auch Minijobber einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie können den Betriebsrat wählen und sich zum Betriebsrat wählen lassen. 

Minijobber haben gleiche Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte
Die Minijobber selbst haben gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls die gleichen Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte. Das gilt sowohl für ihre primäre Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung als auch für vertragliche Nebenpflichten. Für den Fall, dass der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, haben Minijobber zudem die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten; dort insbesondere die Vorschriften über die tägliche und wöchentlich höchstzulässige Arbeitszeit und die Einhaltung der Ruhezeiten.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag über die geringfügige Beschäftigung ist zwar nicht Pflicht, jedoch haben auch Minijobber einen Anspruch auf die Aushändigung einer Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz. Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung sind Arbeitgeber gut beraten, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem die wesentlichen Punkte wie Arbeitszeit, Urlaub und Entlohnung geregelt sind. 

Autorin: Irma Benzing, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB in Balingen

Mehr Informationen zum Urlaubsanspruch von Minijobbern finden Sie hier.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Zentrale Dienste, Kundenmanagement und Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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