Strom- und Energiesteuer
Produzierende Unternehmen können sich Steuern erstatten lassen
Foto: MemoryMan /adobe.stock.comFür betrieblich genutzten Strom können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes 20 Euro Stromsteuer je Megawattstunde zurückerhalten. Damit verbleiben von der regulären Stromsteuer von 20,50 Euro je Megawattstunde noch 0,50 Euro je Megawattstunde – der europäische Mindeststeuersatz. Die ursprünglich befristete Regelung gilt seit 2026 unbefristet.
Auch für bestimmte Energieerzeugnisse, die Unternehmen für betriebliche Zwecke zum Verheizen verwenden, ist eine Steuerentlastung möglich. Grundlage sind § 9b StromStG und § 54 EnergieStG. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein Sockelbetrag von 250 Euro überschritten wird. Das entspricht einem Mindestverbrauch von:
- 12,50 Megawattstunden Strom
- 16.297 Litern Heizöl
- 181 Megawattstunden Erdgas
- 16.502 Kilogramm Flüssiggas
Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob ihre Verbrauchsmengen die jeweiligen Schwellenwerte überschreiten. Die Entlastung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Die Anträge nach § 9b Stromsteuergesetz und § 54 Energiesteuergesetz werden seit 2025 grundsätzlich online über das Zoll-Portal gestellt.
Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das auf das Verbrauchsjahr folgt. Für im Jahr 2025 verbrauchten Strom beziehungsweise verwendete Energieerzeugnisse kann die Entlastung somit noch bis zum 31. Dezember 2026 beantragt werden. Nach Angaben der IHK Lippe zu Detmold nimmt bislang nur ein Teil der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes die möglichen Steuerermäßigungen in Anspruch.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Verfahren und Berechnung bietet die IHK Lippe zu Detmold in ihrem IHK-Merkblatt Energie- und Stromsteuer.

Zur Übersicht