Gesetzliche Unfallversicherung für Minjobber
Pflichten und Leistungen
Die gesetzliche Unfallversicherung ist für alle Arbeitgeber Pflicht. Das gilt für Unternehmen wie für Privathaushalte und unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Minijobber sind also auch durch das Betreuungs- und Entschädigungssystem der Unfallversicherungsträger abgesichert.
Minijobber anmelden
Die Anmeldung eines Minijobbers zur gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt getrennt von der Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale. Die Meldung zur Unfallversicherung muss ein gewerblicher Arbeitgeber zusätzlich separat und selbständig vornehmen. Eine private Unfallversicherung ersetzt die Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Insofern muss der Arbeitgeber seine Minijobber immer der gesetzlichen Unfallversicherung melden, selbst wenn diese bereits privat unfallversichert sind.
Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, erfahren Arbeitgeber telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4).
Gesonderte UV-Jahresmeldung
Aus Gründen der Betriebsprüfung müssen gewerbliche Arbeitgeber zusätzlich zur Anmeldung bei dem Unfallversicherungsträger einmal jährlich für jeden unfallversicherten Arbeitnehmer die sogenannte „UV-Jahresmeldung“ mit dem „Meldegrund 92“ an die Minijob-Zentrale übermitteln. Darin ist der unfallversicherte Verdienst des Minijobbers für das gesamte vergangene Kalenderjahr anzugeben. Abgabeschluss für die Meldung ist der 16. Februar des Folgejahres. Die Anmeldung von Beschäftigten bei der Unfallversicherung ist für den Arbeitgeber mit einer Beitragszahlung verbunden. Die UV-Jahresmeldung liefert die Daten dazu. Die Höhe der Beiträge wird also erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres berechnet und hängt von dem Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers, dem Verdienst der Minijobber und der Gefahrenklasse des Arbeitgebers ab.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Im Wesentlichen tritt die gesetzliche Unfallversicherung in folgenden Fällen ein:
- Arbeitsunfall
Als Arbeitsunfall gilt ein Unfall, den ein Beschäftigter infolge des ausgeübten Minijobs erleidet. Als Arbeitsunfall zählt auch, wenn ein Hilfsmittel des Beschäftigten (zum Beispiel eine Brille oder ein Hörgerät) aufgrund der ausgeübten versicherten Tätigkeit kaputt geht. - Arbeitswegeunfall
Als Arbeitswegeunfall gilt ein Unfall, den ein Beschäftigter auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause erleidet. Darunter fallen auch Umwege, die nötig werden, weil zum Beispiel Fahrgemeinschaften bestehen oder Umleitungen gefahren werden, weil Kinder für die Dauer der Arbeitszeit in eine Betreuungseinrichtung gebracht werden müssen. - Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Beschäftigte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt sind. Sie müssen durch besondere Einwirkungen verursacht sein, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Dazu gehören beispielsweise Chemikalien oder Luftverschmutzungen.
Für den Leistungsbezug aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist es notwendig, dass der Arbeitgeber jeden Arbeitsunfall an den Unfallversicherungsträger meldet. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt dann die Kosten für
- die Behandlung beim Arzt oder Zahnarzt, im Krankenhaus oder in Rehabilitationseinrichtungen sowie die notwendigen Fahrt- und Transportkosten,
- Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,
- die Pflege zu Hause und in Heimen,
- Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe bei einer krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit, wie die Sicherung des Arbeitsplatzes oder berufliche Anpassung und Arbeitsplatzvermittlung, Wohnungshilfen und Hilfen zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
Zu beachten ist hierbei, dass die medizinische Versorgung nur in zugelassenen Krankenhäusern oder durch einen Durchgangsarzt erfolgt.
Außerdem zahlt die Unfallversicherung
- Verletztengeld (im Anschluss an die sechswöchige Weiterzahlung des Verdienstes durch den Arbeitgeber),
- Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
- Renten an Versicherte oder gegebenenfalls Hinterbliebene.
Einen genauen Überblick über die Leistungen gibt es auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Minijobber anmelden
Die Anmeldung eines Minijobbers zur gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt nicht automatisch mit der für die Beschäftigung zu erstellenden Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale. Die Meldung zur Unfallversicherung muss ein gewerblicher Arbeitgeber zusätzlich separat und selbständig vornehmen.
Hinweis: Eine private Unfallversicherung ersetzt die Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Insofern muss der Arbeitgeber seine Minijobber immer der gesetzlichen Unfallversicherung melden, selbst wenn diese bereits privat unfallversichert sind.
Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, erfahren Sie telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4).
Minijobber im Privathaushalt
Auch für Minijobber im Privathaushalt ist die gesetzliche Unfallversicherung Pflicht. Um die Anmeldung der Haushaltshilfe bei der Unfallversicherung müssen sich private Arbeitgeber jedoch nicht kümmern. Mit dem Haushaltsscheck melden Privathaushalte ihre Beschäftigten lediglich bei der Minijob-Zentrale an. Diese übernimmt dann automatisch die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und zieht den Versicherungsbeitrag ein. Der Beitrag beläuft sich auf 1,6 Prozent des Verdienstes der Haushaltshilfe.
Quelle: Minijob-Zentrale
Weitere verwandte Themen
- Arbeitsschutz
- Erste Hilfe im Betrieb
Zur Übersicht