EU regelt Einsatz gefährlicher Stoffe
PFAS-Verbot bei Löschschäumen
Foto: oliman1st/stock.adobe.comLöschschäume mit C9–C14 PFCAs dürfen nur noch verwendet werden, wenn die Konzentration im Schaummittel unter dem Grenzwert von 0,025 mg/kg für die Summe der C9–C14 PFCA liegt. Restbestände, die den Grenzwert überschreiten, gelten dann als gefährlicher Abfall und müssen entsprechend entsorgt werden.
Für PFOA gilt ein analoges Verwendungsverbot ab dem 3. Dezember 2025. Weitere Verbote, etwa für PFHxA, treten ab April 2026 in Kraft – mit wenigen Ausnahmen, die Übergangsfristen bis 2029 gewähren. Die Regulierungen der verschiedenen PFAS in Feuerlöschschäumen finden sich in der REACH- und POP-Verordnung.
In Zukunft: Vollständiges Verbot
Über die bestehenden Regelungen hinaus plant die Europäische Union ein weitreichendes Verbot von PFAS in Feuerlöschschäumen. Ein entsprechender Vorschlag zur Änderung der REACH-Verordnung liegt bereits vor und befindet sich in der finalen Bewertung durch die EU-Kommission. Dieser sieht eine schrittweise Reduktion und schließlich ein vollständiges Verbot von PFAS-haltigen Löschschäumen vor.
In stationären Anlagen, mobilen Behältern oder Feuerlöschern vorhandene PFAS-haltige Löschmittel sollten geprüft werden, ob sie von den geltenden Verboten betroffen sind. Vorhandene Lagerbestände sollten durch ein Fachlabor auf ihren PFAS-Gehalt analysiert werden. Die Entsorgung ist frühzeitig zu planen und zu dokumentieren. Der Markt bietet inzwischen leistungsfähige Alternativen an: PFAS-freie Schaummittel auf Polymerbasis, die den Anforderungen moderner Brandbekämpfung gerecht werden.
Das Umweltbundesamt bietet einen Leitfaden zum Austausch PFAS-haltiger Löschschäume. Die Publikation „Austausch von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen - Was ist zu beachten?“ enthält Hinweise zu Vorschriften, Analyse, Technik und Entsorgung.
Quelle: IHK Aschaffenburg, EU-Verordnung, HBM4EU

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