Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Noch kann abgemahnt werden

Mit den Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (auch als “Gesetz gegen Abmahnmissbrauch” oder “Anti-Abmahngesetz” bekannt) bleiben Abmahnung gegen Wettbewerbsverstöße wie bisher möglich. Die Anforderungen an Abmahnungen werden allerdings strenger.

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Rechtsmissbrauch
Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sind nach § 8c Abs. 2 UWG ein unangemessen hoher Gegenstandswert und zu hohe Abmahnkosten, eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe, eine zu weit gehende Unterlassungserklärung oder wenn mehrere Rechtsverstöße mit separaten Abmahnungen verfolgt werden. Im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung kann der Abgemahnte die für die Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten erstattet verlangen. Es handelt sich bei Vorliegen eines Merkmals nicht automatisch um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, sondern der Rechtsmissbrauch muss vom Gericht festgestellt werden.

Liste von qualifizierten Wirtschaftverbänden
Wirtschaftsverbände und Wettbewerbsvereine dürfen - wie bisher auch - abmahnen. Sie müssen sich aber als qualifizierter Verband beim Bundesamt für Justiz registrieren lassen und dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen können in § 8a Abs. 2 UWG nachgelesen werden. Für die Eintragung gibt es Übergangsfristen. Die Regelungen zur Abmahnberechtigung treten am 1.12.2021 in Kraft.

Vertragsstrafe
Im Rahmen einer Unterlassung- oder Verpflichtungserklärung erkennt der Abgemahnte in der Regel eine Vertragsstrafe an. Diese ist zu zahlen, wenn er dem abgemahnten Verstoß zuwiderhandelt. Vertragsstrafen fallen künftig nicht ganz weg, sondern es müssen bestimmte Bedingungen dafür eintreten. § 13a UWG gilt hier.

  • Die Höhe muss „angemessen“ sein und richtet sich unter anderem nach Art, Ausmaß, Folgen des Rechtsverstoßes, Verschulden und wirtschaftlichen Interesse des Abgemahnten.
  • Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung von einem Rechtsverstoß gegen z.B. Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
  • Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf max. 1.000 EUR, wenn nur ein unerheblicher Verstoß vorliegt und das abgemahnte Unternehmen weniger als 100 Arbeitnehmer hat.

Verbände als Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 UWG dürfen Vertragsstrafen fordern.

Abmahnkosten
Der Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ist bei Mitbewerbern ausgeschlossen bei:

  • Rechtsverstößen im elektronischen Geschäftsverkehr/Telemedien und Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
  • Datenschutzverstoß durch Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern.

Abmahnberechtigte Verbände können nach wie vor eine Kostenerstattung geltend machen.

Anforderungen an Abmahnungen
Abmahnungen müssen konkrete Anforderungen an Inhalt und Form enthalten . Diese sind in § 13 UWG aufgeführt. Das vorgeworfene Verhalten und die Rechtsverletzung ist zu benennen. Weiterhin ist die Anspruchsberechtigung (Mitbewerber, Verein) darzulegen und wie sich die Abmahnkosten berechnen. Kein Aufwendungsersatz besteht, wenn die Abmahnung unberechtigt oder der Inhalt nicht korrekt ist.

Abschaffung des sog. "fliegenden Gerichtsstands"
Grundsätzlich ist bei Wettbewerbsverstößen das Gericht zuständig, in dessen Ort der Verstoß begangen worden ist. Bei Verstößen im Internet (z.B. durch Webshops), konnte der Kläger vor jedem deutschen Gericht klagen. Diese Möglichkeit ist nun weggefallen. Künftig muss am Sitz des beklagten Unternehmens geklagt werden.

Fazit
Die neuen Regelungen dürften insbesondere Onlinehändler entlasten. Abmahnende Mitbewerber und Verbände müssen künftig genauer prüfen, ob sie ihre Abmahnung realisieren können. Abmahnungen sind durch das Anti-Abmahngesetz nicht per se verboten, sondern in den oben genannten Bereichen unter Umständen unzulässig beziehungsweise dürfen keine Kosten oder Vertragsstrafen geltend gemacht werden.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollten nicht ohne rechtliche Beratung unterschrieben und die Abmahnkosten gezahlt werden. Ignorieren ist auch keine gute Idee, da ein gerichtliches Verfahren und weitere Kosten drohen. Die häufigsten Abmahngründe sind Verstöße in Bezug auf das Widerrufsrecht oder Produktkennzeichnungen, fehlerhafte Grundpreisangaben und fehlender Link zur OS-Plattform.

Das UWG dient dem Schutz der Verbraucher und Mitbewerber vor unlauteren geschäftlichen Handelungen und schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Die Bestimmung des UWG sind unter www.gesetze-im-internet.de zu finden.

Margit Schrammel

Margit Schrammel

Recht und Steuern
IHK-Zentrale
Position: Rechtsassessorin
Schwerpunkte: Allgemeine Rechtsauskünfte
Telefon: 07121 201-191
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